Entscheidend ist immer das Fälligkeitsdatum
Im Normalfall spricht man erst von einem Zahlungsverzug, wenn Sie neben einer Zahlungserinnerung die erste Mahnung an den Schuldner schicken. Bis dahin hat er die Möglichkeit, zu bezahlen, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Selbstverständlich gibt es in der deutschen Rechtsprechung Ausnahmen, die von einem Zahlungsverzug sprechen, ohne dass eine Mahnung notwendig ist. Meist ist das der Fall, wenn Sie in der Rechnung oder im Vertrag explizit auf ein Fälligkeitsdatum hinweisen.
Zu den gängigsten Maßnahmen zählen beispielsweise die 30-Tage- oder die 14-Tage-Frist. Ist bis zum festgelegten Zeitpunkt kein Zahlungseingang zu verzeichnen, befindet sich der Schuldner im Zahlungsverzug. Dies trifft im Übrigen auch zu, wenn der Schuldner sich einer Zahlung generell verweigert, obwohl das Produkt bereits geliefert oder die Dienstleistung von Ihnen durchgeführt wurde.
Um einen Zahlungsverzug zu vermeiden, überlegen immer mehr Unternehmen, welche Präventionsmittel sie ergreifen können. Während sich die einen dafür entscheiden, entsprechende Klauseln in den AGBs zu vermerken, entscheiden sich viele andere für sogenannte Skonto-Rechnungen. Hierbei handelt es sich um augenscheinlich normale Dokumente. Sie beinhalten jedoch den Zusatz, dass der Kunde einen Rabatt bekommt, sofern er die ausstehenden Forderungen schnellstmöglich begleicht. Dies bietet oftmals den Anreiz, schnell alle Außenstände zu bezahlen. Üblich eine Reduzierung des Betrags um etwa drei Prozent.
Was können Sie tun, wenn Sie Ihr Geld nicht erhalten?
Ihn stehen in diesem Fall verschiedene Maßnahmen offen:
Der Klassiker: Die Mahnung
Im Normalfall schreiben geprellte Unternehmen zunächst eine Mahnung, wenn der Schuldner auf die Zahlungserinnerung nicht reagiert. Können Sie dann weiterhin keinen Zahlungseingang verzeichnen, folgt die zweite Mahnung. Bitte beachten Sie, dass Sie ab diesem Zeitpunkt Mahngebühren und/oder Verzugszinsen geltend machen dürfen. Früher ist dieses Vorgehen nicht üblich, da der Zahlungsverzug erst bei abgelaufener erster Mahnung eintritt. Wichtig ist ebenfalls, dass Sie die Pauschale nicht zu hoch ansetzen dürfen. Zum aktuellen Zeitpunkt beträgt der Verzugszins bei Verbrauchergeschäften 4,12 Prozent und bei Handelsgeschäften 8,12 Prozent. Der Zinssatz wird zweimal im Jahr angepasst: Sowohl am 01.01. als auch am 01.07. Es lohnt sich also für Sie, regelmäßig die Höhe des Zinssatzes zu prüfen.
Wenn Sie gezwungen sind, eine Mahnung auszustellen, dürfen folgende Informationen im Dokument nicht fehlen:
- Erstellungsdatum
- Rechnungsdatum
- Zahlungsziel
Sofern Sie wirklich zum Äußersten greifen müssen, ist im Anschluss eine dritte Mahnung fällig. Diese enthält die Androhung auf weitere Schritte, die Sie bereit sind zu gehen. Zudem vermerken Sie hier alle Kosten, die Ihnen im Rahmen des Mahnverfahrens entstanden sind. Reagiert der Schuldner auch weiterhin nicht, müssen Sie die sprichwörtlichen harten Geschütze auffahren.
Gerichtliches Mahnverfahren:
Wenn Ihnen nichts anderes übrigbleibt, können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Vollstreckungstitel erwirken. Ihnen wird dann ein Gerichtsvollzieher zur Seite gestellt. Dieses Vorgehen ist einer Klage stets vorzuziehen, weil Sie hierbei keinen Anwalt benötigen und deutlich weniger Aufwand haben:
- Sie stellen zunächst den Mahnantrag bei der Behörde. Achtung: Sie müssen einen Vorschuss bezahlen, der sich nach der Höhe des Rechnungsbetrages richtet.
- Nun wird dem Schuldner ein Mahnbescheid ausgehändigt.
- In der Regel beginnt nun eine Frist von zwei Wochen, in der Ihr Kunde entweder die Rechnung begleichen oder Widerspruch einlegen kann.
- Wenn erneut der Betrag nicht bezahlt wird, haben Sie nun sechs Monate Zeit, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Im Rahmen dessen wird eine Zwangsvollstreckung durchgeführt. Es lohnt sich allerdings, sich vorher über das Vermögen des Schuldners zu erkundigen. Denn wenn Sie frühzeitig herausfinden, dass dieser nicht zahlen kann, können Sie sich das ganze Verfahren sparen.
Wenn Sie Interesse an weiteren Informationen zum Mahnverfahren haben, empfehlen wir diesen Artikel von der Verbraucherzentrale.
Die Alternative: Das Inkassounternehmen
Wenn Sie kein gerichtliches Mahnverfahren anstreben wollen, haben Sie die Möglichkeit, ein Inkassobüro mit der Aufgabe zu betreuen. Der Vorgang ist ähnlich wie mit einem Gerichtsvollzieher. Einen detaillierten Überblick gibt Ihnen das Inkassoportal. Doch kurz zusammengefasst, kommt Folgendes auf Sie zu: Sie erteilen dem Unternehmen den Auftrag, sich um die offenen Forderungen zu kümmern. Alternativ können Sie diese auch an die Inkassofirma verkaufen. Der Schuldner erhält erneut eine Zahlungsaufforderung, welche auch die Inkassokosten beinhaltet. Sollte Ihr Kunde auf diese Forderungen ebenfalls nicht reagieren, bleibt Ihnen nur das gerichtliche Mahnverfahren und zum Schluss eine Klage.