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Weihnachtsgeschenke ganz bequem im Internet erwerben

Immer mehr Kunden erwerben ihre Weihnachtsgeschenke ganz bequem im Internet und zeigen Kaufhäusern die kalte Schulter. Bei ausländischen Verkäufern herrschen bisweilen andere Regeln als in Deutschland – Der Kauf ist nicht immer risikofrei.


Wurde das Objekt der Begierde entdeckt und stellt sich heraus, dass es nur in den Vereinigten Staaten von Amerika käuflich zu erwerben ist, kommt man nicht umhin, einen US-Händler mit der Lieferung zu beauftragen. Hier ist vom Better Business Bureau, der nationalen Verbraucherschutzorganisation, empfohlen worden, die „Terms of scale“ zu studieren. Ganz ähnlich wurden deutsche Onlinehändler ab August dazu verpflichtet, eine „Button-Lösung“ anzubieten, womit die Kunden noch vor dem Kauf über sämtliche Kosten informiert werden. Eine EU-Verbraucherrichtlinie schreibt diese Regel in allen Mitgliedsländern vor.

In erster Linie fallen Zollkosten bei der Lieferung an, wenn die Ware den Weg aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland antritt. In der Regel sind aber alle Sendungen frei von Abgaben, deren Warenwert 22 Euro nicht überschreitet. Hier ist auch die Umsatzsteuer im betreffenden Ausland zu beachten, weil sie sich im Warenwert niederschlägt. Dennoch ist es unsinnig, einzelne Lieferungen anzufordern, wenn mehr als eine Ware gekauft wird. Das Hauptzollamt Berlin mahnt nämlich an, dass das Zollrecht mehrere gesendete Päckchen auch als eine Sendung geltend machen kann, wenn die Prüfung ansteht.

Dadurch droht automatisch eine Überschreitung der Freigrenze.  Wenn der Wert innerhalb des Preisbereichs zwischen 22 und 150 Euro liegt, wird zwar vom Zoll kein Preis erhoben, doch die Einfuhrumsatzsteuer fällt an. Darüber hinaus gelten bei Tabakwaren und Kaffee, Toilettenwasser und Parfums, sowie bei alkoholischen Erzeugnissen besondere Vorschriften.

Man möchte es zwar nicht glauben, doch es geschieht tatsächlich: Die bestellte Ware weißt Fehler auf. Herr Braun vom Verbraucherschutz beruhigt bei diesem Punkt: Jeder Kunde in Europa hat das Recht auf Gewährleistung. Sogar dann, wenn es in den AGB nicht explizit aufgelistet ist. Deshalb ist es den Verkäufern möglich,  im ersten halben Jahr nach dem Kauf, eine kaputte Ware reparieren zu lassen, ohne dass sie dafür etwas zahlen müssen. Lohnt sich eine Reparatur nicht, kann auch Ersatz eingefordert werden.

Der Rechtsanwalt Sören Siebert betreibt die Internetseite eRecht24.de. Sie beschäftigt sich vorrangig mit solchen Themen. Es heißt, dass es auch in den USA ein Recht auf Gewährleistung gebe. Allerdings fallen hier aber Transportkosten an, wenn es zur Rücksendung der Ware kommt. Sie müssen vom Käufer getragen werden, wie die Verbraucherorganisation BBB anmerkt. In diesen Fällen informiert die „retail policy“ des Verkäufers.

In Europa hat jeder ein gesetzliches Recht zum Widerruf, wenn er seine Bestellung zurücksenden möchte. Die dabei zur Geltung kommenden Fristen unterscheiden sich allerdings: Sieben Tage haben Kunden in England und Frankreich Zeit, um die Ware zurückzusenden. In Deutschland sind es 14 Tage. Damit Verbraucher unnötigem Ärger aus dem Weg gehen, sollten sie sich auch an diese Vorgaben halten – Das raten die Verbraucherrechtler.

Auf der anderen Seite, so Braun, können sich deutsche Kunden auch auf das deutsche Verbraucherrecht berufen, wenn eine Webseite aus Europa den Anschein erweckt, dass ihre Zielgruppe auch Kunden aus Deutschland sind. Das 14-tägige Widerrufsrecht könne also schon erwartet werden, sobald die Seite statt nur in englischer Sprache, in Englisch und Deutsch verfasst ist.

Kompletten Verzicht auf ihr Widerrufsrecht müssen Verbraucher hingegen üben, wenn die Waren speziell auf Kundenwunsch angefertigt worden sind.  Generell brauchen Kunden die Originalverpackung auch nicht aufzubewahren. In Deutschland, so Siebert, ist die Vorschrift unzulässig, dass Waren beispielweise nur im Originalkarton zurückgeschickt werden dürfen. Ist die Verpackung auch nur ein Schuhkarton, darf der Verkäufer die Rückgabe nicht ablehnen.

Kommt es doch zu Problemen mit einem Onlinehändler, der innerhalb Europas angesiedelt ist, kann sich der Kunde bei dem Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland melden. Dann kontaktieren die Verbraucherschützer den Anbieter, um eine außergerichtliche Lösung der Angelegenheit anzustreben. Bei Beschwerden gegen US-amerikanische Händler führt der Weg um die dortige Verbraucherorganisation BBB nicht herum. (LB/BHB)


 
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