Für die richtige Wahl des Depotanbieters sind verschiedene Kriterien zu beachten. Neben den Gebühren für Depotführung zählen insbesondere die Gebühren für den Wertpapierhandel. Beides ist stets zusammen zu betrachten. Dabei spielt das persönliche Handelsverhalten eine wichtige Rolle. Aber auch weitere gebotene Wertpapierservices sind für die Entscheidung relevant. Gut, wenn es kostenfreie Informationen und Beratung für die Depoteinrichtung gibt.
Depotvertrag als Basis für Depotkonto und Depotführung
Über das Depotkonto und die Depotführung wird bei der Eröffnung ein Depotvertrag abgeschlossen. Wie andere Bankkonten auch kann das Depotkonto als Einzel- oder Gemeinschaftskonto geführt werden. Das Depotkonto dient ausschließlich der Verbuchung von Wertpapieren. Käufe und Verkäufe oder Übertragungen werden durch entsprechende Zu- oder Abbuchungen erfasst. Aus der Saldierung ergibt sich der Wertpapierbestand. Mindestens einmal jährlich wird ein Depotauszug erstellt, in dem alle im Depot enthaltenen Wertpapiere aufgelistet sind. Über Wertpapiergeschäfte erhalten Depotinhaber entsprechende Abrechnungen.
Kein Depot ohne Referenzkonto
Jeder Wertpapierkauf oder -verkauf ist mit Zahlungen verbunden. Diese werden auf einem Extra-Konto verbucht. Deshalb gehört zu jedem Depot ein Referenzkonto, über das die Zahlungen erfasst werden. Das Referenzkonto dient auch der Gebührenbelastung und der Verbuchung von Zins- und Dividendengutschriften. Es ist nicht zwingend, das Referenzkonto bei dem depotführenden Institut zu unterhalten. Viele Depotanbieter machen das allerdings zur Bedingung.
Ebenso wenig muss es sich bei dem Referenzkonto um ein klassisches Zahlungsverkehrskonto wie das Girokonto handeln. Häufig wird dieses jedoch als Referenzkonto genutzt. Bei anderen Konten müssen Geldbeträge, über die verfügt werden soll, erst auf ein Zahlungsverkehrskonto umgebucht werden.
Insolvenz des Depotführers ohne Auswirkungen
Die im Depot verwahrten Wertpapiere gehen nicht in das Vermögen des Depotanbieters über. Sie bleiben das Eigentum des Depotinhabers. Die depotführende Stelle übt ausschließlich Verwaltungsfunktionen aus. Sollte der Depotführer insolvent werden, hat das keine Auswirkungen auf den Wertpapierbestand und die Besitzverhältnisse. Das Vermögen im Depot ist von der Insolvenz nicht betroffen - mit einer Ausnahme: Wertpapiere, die vom insolventen Depotführer emittiert worden sind. Sie fallen unter das Insolvenzverfahren.
Bei Investmentfonds besteht noch eine besondere Regelung zum Insolvenzsschutz. Das jeweilige Fondsvermögen stellt nicht nur treuhänderisch verwaltetes Sondervermögen dar, das nicht zur Insolvenzmasse zählt. Die zugehörigen Wertpapiere werden auch extern verwahrt - bei einer sogenannten Verwahrstelle oder Depotbank.