Tatsächlich beginnt bei den Unternehmen und in den Kanzleien dadurch erst das große Rätselraten, denn unklar ist, welche „Zwischenschritte“ öffentlich gemacht werden müssen und welche nicht. Vor allem in Anbetracht der Lage, dass Strafen für Nichteinhaltung dementsprechend höher werden sollen.
Bernward Wollenschläger, Rechtsanwalt bei Freshfields in Hamburg, erklärt: „Statt wie bislang maximal 1 Mio. Euro sollen Unternehmen für Verstöße gegen die Ad-hoc-Pflicht künftig bis zu zehn Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes zahlen.“
Im Fall Daimler lag das Problem darin begründet, dass Vorstandschef Jürgen Schrempp bereits im Mai mit dem Aufsichtsratschef seinen Rücktritt diskutiert hatte, Mitte Juli wurde dies dann offiziell, was Einfluss auf die Kurse hatte.
Anleger, die dabei Geld verloren haben, können nun hoffen, dass sie dieses wieder sehen, denn der EuGH hat den Fall an den Bundesgerichtshof zurückgegeben und auch das entsprechende EU-Gesetz wird bald in Stein gemeißelt sein.
Tatsächlich heißt es derzeit, wenn ein Ereignis – bestes Beispiel der Rücktritt eines Vorstandschefs – wahrscheinlich bevorsteht, dann sollen Unternehmen bereits die Öffentlichkeit darüber unterrichten. Meldepflichtig wäre dagegen nicht, wenn ein Unternehmen mit einem Letter of Intent Interesse an einer Übernahme bekundet. Denn hier sei nicht abzusehen, ob diese Übernahme auch tatsächlich in Erwägung gezogen wird. (NS/BHB)