In erster Linie ist es nicht besonders schwer, einen VL-Vertag abzuschließen. Beliebt ist es, dafür einen Bausparvertrag zu wählen. Als Verkaufsargument wird hier häufig angebracht, dass für den späteren Erwerb einer Immobilie anschließend niedrige Kreditzinsen genutzt werden können. Während der Sparzeit jedoch – und das ist der Nachteil – erhalten Anleger nur äußerst niedrige Zinsen, die 0,5 bis 1 Prozent betragen. Es bietet sich auch ein Aktienfonds an. Dabei sind mehrere Kriterien zu beachten.
Während des Kaufs fällt ein Ausgabeaufschlag an, dessen Höhe von der Anlagestrategie des Investmentfonds abhängt und sehr gering sein kann. Der Satz beträgt bei einem Geldmarktfonds etwa ein Prozent. Aktienfonds verlangen hingegen auch schon mal fünf Prozent und mehr. Auf eine Sparrate übertragen, die bei monatlich 50 Euro liegt, können bei einem Geldmarktfonds Anteile in Höhe von 49,50 Euro erworben werden, stattdessen lässt ein Aktienfonds nur 47,61 Euro übrig.
Als Fondskäufer kann man den Ausgabeaufschlag jedoch auch reduzieren, denn von Fondssupermärkten und Direktbanken im Internet werden niedrigere Sätze angeboten. Manche verzichten sogar vollständig auf eine solche Gebühr. Als bekannte Fondssupermärkte gelten avl-investmentfonds.de und fondssupermarkt.net, sowie infos.com. Darüber hinaus darf ein guter Kunde auch darauf hoffen, dass die Hausbank Sonderkonditionen für ihn bereithält.
Im Normalfall beträgt die anfallende Verwaltungsgebühr zwischen null und zwei Prozent, wobei dieser Satz auch höher sein kann, wenn dafür der Ausgabeaufschlag besonders gering ist. In der Regel verhält es sich bei einer hohen Verwaltungsgebühr dann genau umgekehrt.
Das Fondsvermögen des Anlegers wird von einer Investmentgesellschaft bei einer Depotbank verwahrt. Dafür fallen Depot-Führungsgebühren an. Sie werden in der Regel aus dem Fondsvermögen beglichen. Große Fonds erheben eine Gebühr in Höhe von bis zu 0,3 Prozent des Fondsvolumens pro Jahr. Darüber hinaus hat die Depotbank die Berechtigung, eine Transaktionsgebühr zu erheben. Sie kann je Transaktion 100 Euro betragen, sofern sie nicht über die Depotbank abgewickelt wird. Ebenso ist eine Verwahrgebühr rechtens, solange sie nicht mehr als 0,1 Prozent per Anno beträgt.
Weist der aktiv gemanagte Fonds im Vergleich zu einem zuvor festgelegten Vergleichsindex eine bessere Weiterentwicklung auf, kommt die Performance Fee als Gebühr zum Tragen, die direkt vom Erfolg abhängt. Hat ein Beispielkunde ein Fondsvermögen, das 20 000 Euro beträgt, und macht der Fonds in einem Jahr sechs Prozent plus, während der Vergleichsindex nur vier Prozent Gewinn einfährt, ergibt sich ein Mehr an Rendite in Höhe von zwei Prozent. Das entspricht 400 Euro, von denen die Gesellschaft 20 Prozent erhält. Bei der Beispielsumme ergeben sich also 80 Euro Abgabe.
Wird ein Fonds umgeschichtet, werden also Wertpapiere verkauft und stattdessen andere dazugekauft, entstehen dabei Transaktionskosten, die immer bezahlt werden müssen, wenn eine Umschichtung stattfindet. Bei kurzen Umschichtungsintervallen wird die Gebühr daher häufiger erhoben und die Rendite sinkt im Endeffekt. Mangelnde Transparenz ist daran schuld, dass die Höhe der Transaktionskosten zumeist nicht explizit ausgewiesen wird.
Da es kaum rechtliche Vorgaben gibt, ist die Fantasie gefragt, wenn es darum geht, weitere Kosten zu erheben. Den Verantwortlichen fehlt es dabei nicht an Kreativität. So kann sich beispielsweise einem Aufgabeaufschlag beim Kauf auch ein Rücknahmeabschlag bei der Rückgabe von Anteilsscheinen anschließen. Eine präzise Prüfung der Fondsunterlagen sowie das Durchsehen des Verkaufsprojekts können dabei helfen, die anfallenden Kosten schon vorab herauszufinden.
Die Total Expense Ratio, kurz TER, ist eine Hilfe, wenn es darum geht, die anfallenden Kosten zu vergleichen. Man kann die TER als eine Gesamtkostenquote bezeichnen. Ihre Aufgabe ist es, für Transparenz zu sorgen, was allerdings nur zum Teil gelingt, weil die TER nicht alle Kosten enthält. Die Ausgabeaufschläge sind genau wie die Performance Fee’s nicht berücksichtigt. Deshalb kann die Aussagekraft der TER als begrenzt angesehen werden. (LB/BHB)