Bei einem Gemeinschaftskonto gibt es (mindestens) zwei Kontoinhaber - also zwei Personen, die den Kontovertrag unterzeichnen und verfügungsberechtigt sind. Dies hat zur Folge, dass beide auch für Kontoüberziehungen einstehen müssen. Man nennt das gesamtschuldnerische Haftung. Hat ein Kontoinhaber eine Überziehung verursacht, kann die Bank sich an beide halten, wenn es um den Kontoausgleich geht. Viele Banken beschränken Gemeinschaftskonten auf zwei Kontoinhaber. Konten mit mehr Inhabern kommen zum Beispiel bei Erbengemeinschaften oder Wohngemeinschaften vor.
Und-Konto oder Oder-Konto?
Bei einem Gemeinschaftskonto ist jeder Kontoinhaber verfügungsberechtigt. Das heißt: er darf Überweisungen veranlassen, Daueraufträge einrichten, Lastschriftmandate erteilen oder Abhebungen vornehmen. Dabei gibt es zwei Varianten der Verfügungsberechtigung: das Und-Konto und das Oder-Konto:
- Und-Konto: beim Und-Konto können die Kontoinhaber nur gemeinsam verfügen. Für jede Transaktion ist die Zustimmung des/r anderen Kontoinhaber/s erforderlich. Das ist recht mühsam, verhindert aber eine missbräuchliche Kontonutzung durch eine Seite. Schwierig wird die Verfügung, wenn einer der Kontoinhaber stirbt. Denn in diesem Fall treten die Erben des Verstorbenen an seine Stelle und müssen Verfügungen zustimmen;
- Oder-Konto: beim Oder-Konto darf jeder Kontoinhaber unabhängig verfügen. Eine Zustimmung des/r anderen Kontoinhaber/s ist nicht nötig. Gemeinschaftskonten in (ehelichen) Partnerschaften sind meist Oder-Konten. Diese Art der Verfügungsberechtigung ist bequem, setzt aber gegenseitiges Vertrauen und auch eine gewisse Ausgabendisziplin voraus. Sonst kommt es leicht zu Kontoüberziehungen. Im Todesfall eines Kontoinhabers kann der Überlebende uneingeschränkt weiter verfügen.
Voraussetzungen für Gemeinschaftskonten
Um ein Gemeinschaftskonto einzurichten, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei einem Einzelkonto. Das bedeutet:
- Volljährigkeit;
- fester Wohnsitz in Deutschland;
- keine negativen Schufa-Einträge.
Ob Überziehungen zugelassen werden, hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kontoinhaber und der Geschäftspolitik der Bank ab.
Alternative: Einzelkonto mit Verfügungsberechtigung
Es gibt noch eine andere Möglichkeit für ein Konto, über das mehr als eine Person verfügen darf: ein Einzelkonto mit Verfügungsberechtigung für einen Nicht-Kontoinhaber. Diese Variante wählen oft Paare, die bereits über ein Einzelkonto verfügen und kein weiteres Konto einrichten wollen. Die Umwandlung eines Einzelkontos in ein Gemeinschaftskonto ist nicht möglich. Die Verfügungsberechtigung setzt eine entsprechende Bankvollmacht (Kontovollmacht) voraus, die unterschiedlich ausgestaltet sein kann und sich ggf. auch über den Tod hinaus erstreckt.