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Sparerfreibetrag beim Tod des Ehepartners

In der Regel lassen sich Ehepaare zusammen steuerlich veranlagen und nehmen auch den gemeinsamen Sparerpauschbetrag (Sparerfreibetrag plus Werbekostenpauschale) in Anspruch. Doch was passiert, wenn ein Ehepartner plötzlich verstirbt? Dieser Beitrag soll Klarheit zu dem Thema schaffen.


Sparerfreibetrag

Der Sparerfreibetrag wird seit 2009 Sparerpauschbetrag genannt

Generell werden seit 2009 Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden nicht mehr zum zu versteuernden Einkommen gezählt, sondern mit 25 Prozent Abgeltungssteuer belegt. Dazu addieren sich noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Der vor 2009 bestehende Sparerfreibetrag wurde zusammen mit der Werbekostenpauschale in den neuen Sparerpauschbetrag umgewandelt.

Der Sparerfreibetrag beträgt für Einzelpersonen zurzeit 750 Euro, dazu kommen noch 51 Euro an Werbekostenpauschale. Zusammen verfügt der Sparer über Freibeträge von 801 Euro, Ehepaare kommen in den Genuss der doppelten Summe, wenn sie gemeinsam veranlagt sind. Steuerpflichtige Kapitalgewinne bleiben also bei Ehepaaren bis zu einer Höhe von 1602 Euro von der Abgeltungssteuer unberührt. Durch einen Freistellungsauftrag kann der Sparer diesen Betrag direkt von seiner Bank berücksichtigen lassen. Besteht kein entsprechender Freistellungsauftrag, können sowohl der Sparerfreibetrag als auch die Werbekostenpauschale erst in der Einkommenssteuererklärung im folgenden Jahr geltend gemacht werden.

Verstirbt ein Ehepartner im laufenden Jahr, gilt für diesen Zeitraum noch die gemeinsame Veranlagung. Der Sparerfreibetrag und die Werbekostenpauschale werden in der vorgesehenen Höhe gewährt. Das Folgejahr macht jedoch eine Änderung bei der steuerlichen Veranlagung erforderlich, denn Sparerfreibetrag und Werbekostenpauschale können nur Steuerzahler persönlich für sich beanspruchen.

Nach dem Tod des Ehepartners muss auch der Freistellungsauftrag neu erteilt werden

Neben den Änderungen zur Steuerveranlagung muss der Hinterbliebene seiner Bank für das Folgejahr wieder einen Freistellungsauftrag für eine Einzelperson erteilen. Er kann also nur noch einen Sparerfreibetrag für sich in Höhe von 750 Euro zuzüglich 51 Euro Werbekostenpauschale beanspruchen. Wenn vorher die Freibeträge beider Partner durch die Kapitaleinkünfte ausgereizt waren, wird sich nun die Steuerschuld als Einzelperson deutlich erhöhen. Doch hilft in solchen Situationen die Vorlage einer sogenannten NV-Bescheinigung bei der Bank.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren und wird unter bestimmten Voraussetzungen von jedem Finanzamt ausgestellt. Denkbar wäre, dass bei ordnungsgemäßer Einkünfteveranlagung nach Abzug des Sparerfreibetrags und der Werbekostenpauschale sowie der Einbeziehung eventueller Steuervergünstigungen keine Einkommenssteuer mehr festzusetzen ist. Wie das exakt in Einzelfällen funktioniert, wissen Steuerberater in der Regel besser.

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