Zwei Formen der Honorarberatung
Eins ist unstrittig, denn das Gesetz lässt hier keine Zweifel aufkommen: Honorarberater dürfen ausschließlich auf Honorarbasis tätig werden, die Einnahme von Provisionen ist ihnen grundsätzlich verboten. Damit soll unabhängige Finanzberatung gewährleistet werden.
Interpretationsspielräume bieten aber die gesetzlichen Regelungen zur Berufsbezeichnung. Das Honorar-Anlageberatungsgesetz kennt nämlich zwei Honorarberater-Ausprägungen: Den Berater, der in einem dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegenden Finanzinstitut arbeitet und den Berater, der nach § 34f GewO (Gewerbeordnung) lizenziert ist. Der Honorarberater mit eigener KWG-Lizenz darf zu allen Wertpapieren beraten, während der Berater nach GewO sich auf Fonds und Beteiligungsmodelle beschränken muss.
Unklarheit über künftige Bezeichnung
Nach einer im Wertpapierhandelsgesetz geplanten Bestimmung, ist die Bezeichnung Honorar-Anlageberater nur den Beratern vorbehalten, die eine KWG-Lizenz wollen. Dies könnte sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur auf den exakten Wortlaut 'Honorar-Anlageberater' beziehen, sondern auch auf Wortvariationen, zum Beispiel Honorarberater. Da die Bezeichnung gesetzlich geschützt ist, wäre ihre Verwendung den Beratern nach GewO verwehrt. So lautet zumindest eine mögliche juristische Interpretation. Für gewerbliche Berater ist dagegen ausdrücklich die Bezeichnung 'Honorar-Finanzanlagenberater' reserviert.
Für Berater, die jetzt schon auf Honorarbasis tätig sind, ist die bestehende Unklarheit über die künftige Bezeichnung unbefriedigend. Sollte sich die skizzierte juristische Interpretation bestätigen, dürften sie sich künftig nicht mehr Honorarberater nennen. Schlimmstenfalls drohen Sanktionen durch die Finanzaufsicht oder Klagen durch Wettbewerber bei Nutzung des Begriffs "Honorarberatung". Wie eine neue Bezeichnung als 'Honorar-Finanzanlagenberater' bei dem Kundenklientel wirken würde, lässt sich schwer abschätzen. Jedenfalls bedeutet sie einen Umstellungsaufwand.
Position des Gesetzgebers?
Die für die Gesetzgebung und die Aufsicht zuständigen Institutionen - das Bundesfinanzministerium und die BaFin - äußern sich bisher gar nicht oder ausweichend zu dem Problem. Auf die Praxis der Umsetzung darf man jedenfalls gespannt sein.
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