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Schimmelschäden - Wann der Mieter dafür aufkommen muss

Die Vermietungspraxis kennt kaum einen Mangel, über den häufiger gestritten wird, als über Feuchtigkeitsschäden. Mieter brauchen die Beseitigungskosten von Schimmel in den Mieträumen nur dann zu zahlen, wenn Vermieter oder Verwalter zuvor eine Frist gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.


Schimmelschäden -  Wann der Mieter dafür aufkommen muss

In einem typischen Vermieterprozess kam das Landgericht Saarbrücken zu diesem Ergebnis: Ohne Berechtigung hatten Mieter ihre Mietzahlungen gemindert, obwohl sie  durch falsches Lüftungs- und Heizverhalten den Schimmelschaden selbst verursacht haben.Mieter sein und Immobilie vermieten: zwei Welten.

Dennoch mussten sie die Kosten für die Schimmelbeseitigung dem Vermieter nicht ersetzen. Das Gericht war der Meinung, dass ihm keine Schadenersatzansprüche zustehen, weil er den Mietern keine Frist gesetzt hatte, in der sie den Schimmel hätten beseitigen können.

Als Vermieter sollten Sie ihrem Mieter eine Frist setzen, die Sie auch nachweisen können und die eine angemessene Zeitspanne zur Beseitigung des Schimmels lässt. Falls später tatsächlich Haftpflicht-Asprüche geltend gemacht werden müssen, haben Sie dann gute Erfolgschancen.

Falls die Mieträume bei Rückgabe Beschädigungen aufweisen, ist Folgendes zu beachten: Nehmen Sie Abstand davon, dem Mieter anzukündigen, dass sie den Schaden beseitigen lassen und ihm die Kosten dafür in Rechnung stellen werden. In einem ersten Schritt sollten Sie ihm die Möglichkeit geben, die Schäden selbst zu beseitigen. Falls die Frist verstreicht, ohne dass sich der Zustand der Räume signifikant verbessert, ist er jedoch dazu verpflichtet, die Instandsetzungskosten zu tragen.

In einem anderen Fall entschied das Landgericht Frankfurt darüber, dass es einem Mieter durchaus zuzumuten ist, drei- bis viermal am Tag zu lüften, damit Schimmel in der Mietwohnung vorgebeugt wird. Das gilt auch bei Berufstätigkeit. Häufig ist jedoch unklar, ob sich Feuchtigkeit oder Schimmel auf die unzureichende Lüftung des Mieters zurückführen lassen, oder ob Baumängel daran schuld sind. Ist dem Mieter nachzuweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht eingetreten wären, wenn er nur ausreichend gelüftet hätte, muss er für den Schaden haften und darf deswegen die Miete nicht mindern.

Es ist immer sinnvoll, den Mieter über dieses Urteil aufzuklären und ihm zu verdeutlichen, dass es seine Pflicht ist, die Räume ausreichend zu lüften. Das ist besonders in den kalten Jahreszeiten wichtig, und grade im Herbst, wo es auch deutlich feuchter wird. Und immer wieder überlegen, ob eine Rechtsschutz Sinn macht.(LB/BHB)


 
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