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Reisekosten-Regelung erneuert

Alle, die aus beruflichen Gründen viel unterwegs sind, werden sich auf steuerliche Neuregelungen einstellen müssen, die bereits durch den Bundestag und auch den Bundesrat verabschiedet worden sind. Dabei geht es vorwiegend um die Bereiche Übernachtungskosten, Fahrtkosten und auch den Verpflegungsmehraufwand.


Reisekosten-Regelung erneuert

Die Ermittlung der anrechenbaren Reisekosten soll mit dem neuen Recht vereinfacht werden. So sollen sowohl höhere als auch niedrigere Aufwendungen veranschlagt werden können. Damit den Arbeitnehmern und auch den Arbeitsgebern ausreichend Zeit für diese Umstellung bleibt, gelten die neuen Regelungen ab 2014.

Aus Gründen der Vereinfachung wurde ein Wechsel von der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ zu der „ersten Tätigkeitsstätte“ durch den Gesetzgeber vorgenommen. Weiterhin gilt die Fahrkostenpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer, bei einfacher Fahrt, zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.

Der Vorteil der Neuregelung: Bei allen anderen beruflichen Fahrten gilt, es dürfen alle tatsächlich entstehenden Kosten in Form von Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer kann aber auch alternativ einen Pauschalsatz je Kilometer im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes angeben. Um Missverständnissen mit dem Finanzamt vorzubeugen, kann vertraglich festgelegt werden, an welchem Arbeitsplatz der Arbeitnehmer dauerhaft eingesetzt wird, dieser gilt dann als erste Arbeitsstätte.

Ab 2014 wird es bei dem Verpflegungsmehraufwand auch deutlich einfacher. Statt der bisherigen drei gibt es dann nur noch zwei Pauschalbeträge in Höhe von 12 und 24 Euro. Ist der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden außer Haus können 12 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Pauschale von 6 Euro bei exakt 8 Stunden Abwesenheit fällt weg. 

Die benötigten Aufzeichnungen werden reduziert

Ist ein Arbeitnehmer mehrere Tage unterwegs, können für den ersten und letzten Tag jeweils 12 Euro geltend gemacht werden, da bei dem An- und Abreisetag keine Mindestabwesenheitszeit mehr erforderlich ist. Für die Tage zwischen An- und Abreise können pro Tag 24 Euro angegeben werden.

Gibt ein Arbeitnehmer nun eine dreitägige Dienstreise an, bei der der Arbeitgeber die beiden Übernachtungen sowie zweimal Frühstück, Mittag und Abendbrot zahlt, wird der abziehbare Betrag vermindert.

Die 48 Euro Verpflegungspauschale (12 Euro für den An- und Abreise Tag plus 24 Euro für den Zwischentag), muss um 28,80 (4,80 Euro je Mahlzeit, bei 6 Mahlzeiten ergeben sich 28,80 Euro) gekürzt werden. Der Arbeitnehmer kann für die Dienstreise also 19,20 als Werbungskosten geltend machen. (DR/BHB)


 
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