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Pro Wohnung Rundfunkbeitrag

Ab Anfang nächsten Jahres zieht nicht mehr die GEZ ihre Rundfunkgebühren ein, sondern der Beitragsservice wird sich der Sache annehmen. Mithilfe eines Datenaustausches mit den kommunalen Meldebehörden wird diese Stelle dann erfahren, wer in einer Wohnung lebt. Weitere Rechte werden den Landesrundfunkanstalten 2015 eingeräumt.


Rundfunkbeitrag löst GEZ ab (3)

Von da an ist es ihnen erlaubt, sich durch den Kauf von Datenbanken einen Einblick in Privatadressen zu verschaffen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt die Vermutung auf, dass jemand bei der Adresse wohnt, bei der er auch gemeldet ist. Deshalb kommt die Zahlung des Rundfunkbeitrags auf ihn zu.

Unerheblich ist die Art der Nutzung der Wohnung. Sie kann sowohl Erst- als auch Zweitwohnsitzt sein. Sind Verbraucher an zwei Adressen gemeldet, müssen sie auch zweimal den vollständigen Beitrag in Höhe von 17,98 Euro zahlen. Ist es unmöglich, den Inhaber der Wohnung festzustellen, hat die Landesrundfunkanstalt die Berechtigung, den Eigentümer der Immobilie, also den Vermieter, um eine Auskunft zu bitten. Doch Verwalter und Vermieter müssen lediglich auf Nachfrage eine Auskunft erteilen. Es ist nicht ihre Pflicht, eigenständig die wohnhafte Person mitzuteilen. Als Wohnungsinhaber gilt die im Mietvertrag genannte Person.

Bislang wurden in einigen Bundesländern unverheiratete Partner für ihr Auto in Höhe von 5,76 Euro zur Kasse gebeten. Und das, obwohl der andere Partner bereits die GEZ-Gebühr in voller Höhe zahlt. Das wird sich in Zukunft ändern, weil nur noch ein Beitrag pro Wohnung entrichtet werden muss, der auch das Autoradio mit abdeckt. Anfang des nächsten Jahres reicht es für die Betroffenen aus, ein Formloses Schreiben zu verfassen und darin die eigene Teilnehmernummer nebst der Teilnehmernummer des Partners, der die Zahlung künftig übernehmen wird, aufzuführen. Sie schicken Ihren Brief an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach 50656 Köln.

In der Regel sind Mieter von der Zahlung nicht ausgenommen, wenn sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten. Das können sie allerdings dadurch umgehen, indem sie dem Beitragsservice eine Meldebescheinigung vorlegen, die ihnen bescheinigt, im Ausland zu wohnen. Während ein Student im Ausland ist und seine Wohnung in Deutschland untervermietet hat, also dennoch dort gemeldet bleibt, muss er weiterhin zahlen, falls ihm dieser Nachweis nicht gelingt. Eine mögliche Lösung ist es, sich für die Auslandszeit an der elterlichen Adresse zu melden, damit man postalisch erreichbar bleibt. Für die Dauer des Auslandsaufenthalts ist der Untermieter dann für die Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet.

Bislang waren Personen von der GEZ befreit, die Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe, Bafög oder Blindenhilfe erhalten haben. Bei diesen Personengruppen, die also Sozialleistungen empfangen, wird sich nichts ändern. Erhalten sie eine der genannten Unterstützungsformen, beantragen sie einfach die Freistellung vom Rundfunkbeitrag. Für einen solchen Freistellungsauftrag, sind die dafür nötigen Unterlagen bei www.rundfunkbeitrag.de einzusehen oder bei den Sozialbehörden erhältlich. So lange, wie laut dem Bescheid der jeweiligen Behörde eine Sozialleistung gezahlt wird, ist derjenige auch vom Rundfunkbeitrag befreit. Auf den Seiten des Beitragsservice ist darüber hinaus eine Liste einsehbar, die alle Personengruppen aufführt, von denen nur ein ermäßigter Beitrag verlangt wird.

Kann ein Mensch mit Behinderung als finanziell leistungsfähig angesehen werden, zahlt er ab 2013 einen ermäßigten Beitrag, der einem Drittel des vollen Beitrags entspricht: 5,99 Euro. Bislang sind Schwerbehinderte, die das Merkzeichen RF im Behindertenausweis tragen, von der GEZ-Gebühr befreit gewesen. Aus ihrer Sicht wird die Umstellung nun teurer. Unter anderem sei es auch ein Ziel der Reform, barrierefreie Angebote der öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radiosender zu optimieren, heißt es als Begründung. Personen, die bei Jahreswechsel befreit sind, werden auf den ermäßigten Beitrag von selbst umgestellt.

Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird mit einer Vereinfachung der Beitragspflicht begründet. Zukünftig ist die Anzahl und Art der Empfangsgeräte nicht mehr relevant, wodurch auch der Ermittlungsaufwand stark reduziert ist. Die Beauftragtendienste können deshalb ausgedünnt werden. Den Landesrundfunkanstalten ist jedoch erlaubt, Personen mit zurückliegenden Beitragsschulden ermitteln zu lassen. Das bedeutet jedoch nicht, dass weiterhin Kontrollen an Wohnungstüren der Privatleute stattfinden werden. Die Beitragspflicht hat allerdings auch bei Firmen bestand, wo wiederum die Zahl der Mitarbeiter, Betriebsstätten und Firmenfahrzeuge wichtig ist. Hier wird es voraussichtlich weiterhin zu Ermittlungen kommen.

Die Befugnisse der Beitragsermittler haben sich damit nicht verändert. Weiterhin dürfen sie an Ort und Stelle eine Befragung durchführen. Nach wie vor ist ihnen aber nicht gestattet, die Wohnung des Betroffenen ohne dessen Zustimmung zu betreten. (LB/BHB)


 
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