Wie das VersicherungsJournal berichtet, ist nun eine strikte Trennung zwischen Honorar- und Provisionsvermittlung akuter denn je zuvor. Nicht betroffen sein wird allerdings der Versicherungsbereich.
So sollen nach dem neuen § 34h GewO Gewerbetreibende die als Honorar-Finanzanlagenberater arbeiten nicht mehr im Gewerbe nach § 34f (Finanzanlagenvermittler) arbeiten dürfen. Auch die umgekehrte Situation ist nicht länger zulässig. Grund dafür sei, dass das eine das andere ausschließe.
Eine einjährige Übergangsfrist soll dafür sorgen, dass alle Neuregelungen mit geringem Aufwand über die Bühne gehen. So können sich auch Industrie- und Handelskammern den nötigen Vorbereitungen widmen.
Die Honorarberatung soll darüber hinaus die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 34g GewO erweitern. Hierfür wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zuständig sein, das gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) darüber verfügen kann. Allerdings ist für die Verordnung die Zustimmung des Bundesrats von Nöten.
Die Verordnung sieht eine Erneuerung der Informationspflichten der Honorar-Finanzanlagenberater gegenüber den Kunden vor. Auch Provisionen und deren Weitergabe an Kunden sollen hiermit geregelt werden. (NS/BHB)