Klar nachvollziehbare Bezeichnungen
Zum Leidwesen der Verbraucherzentralen sind auf den Vorderseiten vieler Verpackungen verkaufsfördernde Phantasiebezeichnungen erkennbar, die jedoch keinerlei Aufschluss über die Inhalte geben. Die per Gesetz festgelegten Bezeichnungen oder zumindest allgemein verständliche Formulierungen sind meist rückseitig und klein gedruckt lesbar. Das Vorhandensein schlüssiger Bezeichnungen ist jedoch Pflicht.
Transparent dargestellte Inhaltsstoffe
Die Auflistung aller in Lebensmitteln enthaltener Zutaten wird vom Gesetzgeber gleichermaßen gefordert wie die Angabe aller Zusatzstoffe, Aromen, Konservierungsstoffe und Farbstoffe. Besonders hingewiesen werden muss auf 14 Allergene, damit Allergiker sofort die Unverträglichkeit des Produkts erkennen können. Selbst wenn für bestimmte Lebensmittel keine Zutaten-Verzeichnisse erforderlich sind, ist der Hinweis auf enthaltene Allergene immer verpflichtend.
Seit Dezember 2016 müssen zudem Angaben zu Kalorien und bestimmten Nährstoffen in festgesetzten Einheiten auf Lebensmittelverpackungen ersichtlich sein.
Sehr wichtige Kennzeichnungen
Auf Lebensmittelverpackungen muss erkennbar sein, wie lange die enthaltenen Produkte bei verschlossenen Behältnissen haltbar sind. Das Gesetz verlangt ein genau definiertes Mindesthaltbarkeitsdatum, welches bei ordnungsgemäßer Lagerung die spezifischen Eigenschaften des Lebensmittels gewährleistet. Das ebenso wichtige Verbrauchsdatum gibt bei verderblichen Lebensmitteln Aufschluss, bis zu welchem Tag diese Produkte keinerlei Gesundheitsgefahren darstellen. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, die Hersteller zu Angaben an nicht zu übersehenden Stellen zu verpflichten.
Hersteller- und Mengenangaben
Die Erzeuger sind zu Angaben der Nettofüllmengen in Verpackungen verpflichtet und müssen diese in Gramm, Kilogramm. Liter oder Milliliter darstellen. Außerdem muss der Hersteller seinen Firmennamen mitsamt Adresse und bei Unternehmenssitz außerhalb der EU, das Herkunftsland vermerken.
Angaben zum Preis
Die Preisauszeichnung gehört zu den wichtigsten Kennzeichnungen, viele Verbraucher blicken zuerst auf den Preis und entscheiden damit über weiteres Interesse am Produkt. Das Gesetz schreibt hier Angaben zum Grundpreis pro Kilogramm oder Liter und auf das Endgewicht ausgerichtete Preisangaben vor. Bei Konserven muss der Endpreis auf das Abtropfgewicht bezogen dargestellt sein.