In dem abgehandelten Fall ging es darum, dass eine Werkstatt dem Kunden eine Gutschrift über den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung ausstellte. Als Gegenleistung erklärte der Kunde, ein Jahr lang einen Aufkleber der Werkstatt auf der Windschutzscheibe angebracht zu lassen.
Das Versicherungsunternehmen rechnete mit der Werkstatt jedoch ab, als sei die Selbstbeteiligung gezahlt worden, was vom Richter als Betrug am Versicherer ausgelegt wurde. Der Aufkleber hätte nichts mit dem Vorteil zu tun, der zulasten des Versicherers gewährt wurde. (NS/BHB)