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Kapitaleinkünfte: Hintergründiges

Kapitaleinkünfte gehören in Deutschland zu den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen grundsätzlich der Einkommenbesteuerung. Für die Besteuerung von Kapitalerträgen gelten dabei besondere Regeln.


Kapitaleinkünfte

Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer

Das Einkommensteuergesetz listet die zu versteuernden Kapitaleinkünfte im Einzelnen auf. Darunter fallen zum Beispiel die gängigen Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden, Ertragsanteile von Versicherungen, aber auch realisierte Kursgewinne aus Börsengeschäften, daneben viele weitere Formen von Kapitalerträgen. Steuersystematisch wird die Einkommensteuer in Deutschland als Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) von den ertragsauszahlenden Stellen (Banken, Versicherungen, Investmentgesellschaften) einbehalten. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Bei den meisten Kapitaleinkünften wird die Kapitalertragsteuer seit 2009 als Abgeltungsteuer erhoben. Mit dem Steuerabzug gilt die zu zahlende Steuer als abgegolten. Eine besondere steuerliche Deklaration ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. 

Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag

Steuerpflichtige können einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte vom Steuerabzug freistellen lassen. Dazu müssen sie den kontoführenden Instituten einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Höhe der Aufträge darf dabei insgesamt den sogenannten Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen. Er liegt bei Einzelveranlagung bei 801 Euro/Jahr und bei Zusammenveranlagung bei 1602 Euro/Jahr. Der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt die Tatsache, dass bei der Erzielung von Kapitaleinkünften auch Werbungskosten anfallen - zum Beispiel Depot- und Kontoführungsgebühren, Provisionen etc.. Wenn die Kapitaleinkünfte insgesamt unterhalb des Sparer-Pauschbetrags liegen, lässt sich durch geschickte Verteilung von Freistellungsaufträgen der Steuerabzug vermeiden. 

Erstattung bei niedrigeren Steuersätzen möglich

Personen, die einen niedrigeren Einkommensteuerssatz als die Kapitalertragsteuer (inkl. Zuschlägen) haben, können ihre Kapitaleinkünfte zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Dann müssen sie nur ihren persönlichen Steuersatz zahlen und erhalten zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet. In diesem Fall ist die Anlage KAP bei der Einkommensteuererklärung auszufüllen. Dieses Verfahren entspricht dem früher bei der Zinsabschlagsteuer üblichen Verrechnungs-Procedere.  

Anlage KAP: wann auszufüllen?

Die Anlage KAP ist auch auszufüllen, wenn Kapitalerträge vorliegen, bei denen kein Abgeltungsteuer-Abzug erfolgt. Davon sind vor allem ausländische Kapitaleinkünfte, aber auch bestimmte inländische Erträge, zum Beispiel Zinseinnahmen für einen Kredit, betroffen. 

Befreiuung vom Steuerabzug: NV-Bescheinigung

Wer steuerpflichtige Einkünfte unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags hat und daher kein zu versteuerndes Einkommen erzielt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (kurz: NV-Bescheinigung) beantragen und den kontoführenden Instituten vorlegen. Diese nehmen dann keinen Steuerabzug vor. Die NV-Bescheinigung wird üblicherweise für drei Jahre ausgestellt.

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