Innerhalb des insgesamt breiten Spektrums von Finanzberatungsaktivitäten gibt es spezifische, gesetzlich geschützte Bezeichnungen, die auf bestimmte Finanzberater-Tätigkeiten ausgerichtet sind. Hier ist ein Überblick
Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler arbeiten als Vertreter für bestimmte Versicherungsgesellschaften und vertreiben deren Produkte gegen Provision. Das übliche Modell dabei ist die Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter, der an eine oder mehrere Versicherungen gebunden ist. Es gibt aber auch Versicherungsvermittler in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen. Selbständige Versicherungsvermittler bedürfen für ihre Tätigkeit einer Gewerbeerlaubnis und müssen u.a. Qualifikationsnachweise erbringen.
Versicherungsberater und Versicherungsmakler
Versicherungsmakler vermitteln ebenfalls Versicherungen auf Courtage-Basis, sind aber im Gegensatz zum Vermittler an keine bestimmten Versicherungsunternehmen gebunden. Bei ihnen steht daher mehr das Kundenanliegen im Mittelpunkt als der reine Verkauf. Der Versicherungsberater bietet dagegen seine Leistungen ausschließlich auf Honorarbasis an. Er konzentriert sich auf die Beratung zu Versicherungslösungen, Versicherungsvermittlung darf er nicht betreiben.
Kreditvermittler
Kreditvermittler sind in der Darlehensvermittlung tätig. Sie benötigen dazu eine besondere Erlaubnis, die Makler- und Bauträgererlaubnis gemäß Gewerbeordnung. Im Gegensatz zur Vermittlung und Beratung im Versicherungsbereich ist hier aber kein spezifischer Qualifikationsnachweis erforderlich.
Finanzanlagenvermittler
Mit einer gesetzlichen Neuregelung ist zu Beginn dieses Jahres die gesetzlich geschützte Bezeichnung des Finanzanlagenvermittlers geschaffen worden. Der Finanzanlagenvermittler stellt für den Bereich der Kapitalanlagen im Bereich der Investmentfonds das Pendant zum Versicherungsvermittler dar. Für ihn gelten daher auch vergleichbare Anforderungen zur Erlaubnis und zur Qualifikation.
Honorar-Anlageberater
Die Honorar-Anlageberatung ist eine neue, gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Sie wird mit dem bereits beschlossenen, aber erst Mitte nächsten Jahres in Kraft tretenden Honorarberater Gesetz eingeführt. Der Honorar-Anlageberater ist wie der Versicherungsberater ausschließlich auf Honorarbasis tätig. Die objektive und unabhängige Anlageberatung ist das Leitbild seiner Tätigkeit. Eine abgespeckte Version ist der ebenfalls neue eingeführte Honorar-Finanzanlagenberater. Er berät auf Honorarbasis schwerpunktmäßig zu Investmentfonds. Vermischungen finden häufig mit dem Begriff Vermögensberater statt.
Fazit: Finanzberater als Begriff
Finanzberater darf sich praktisch jeder nennen. Insofern kann der Begriff Finanzberater tatsächlich als übergeordnete Sammelbezeichnung gesehen werden. Wer aber konkret in der Finanzberatung tätig sein will, muss sich entscheiden: hinsichtlich der Produkte auf Honorar- oder auf Provisionsbasis. Erst danach bestimmt sich dann die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung.