Platzt ein Rohr, kommt es in der Regel zu gravierenden Wasserschäden im Wohnraum. Eigentümer oder Mieter sind in der Pflicht, eine Frostvorsorgemaßnahme durchzuführen. Andernfalls ist es nicht überraschend, wenn sich die Gebäudeversicherung weigert, den kompletten Schaden zu übernehmen.
Im Winter zog ein Mieter aus seiner Wohnung aus, wodurch sie kurzzeitig leer stand. Zu dem Zeitpunkt war es sehr kalt, was die Hausverwaltung nicht dazu veranlasste, die Wasserleitung zu entleeren oder andere Frostvorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Sie regelte die Heizung lediglich auf Frostwächterniveau herunter. Die Frosteinwirkung ließ ein Wasserrohr platzen. Das führte zu einem Wasserschaden, der auch das Apartment darunter in Mitleidenschaft zog. Wie üblich kontaktierte der Hauseigentümer seine Gebäudeversicherung, damit sie die Kosten für die Schadensbeseitigung übernehme. Die Versicherung kürzte jedoch ihre Leistung, weil die Hausverwaltung den Schaden durch grob fahrlässiges Handeln selbst herbeigeführt habe.
Das Verhalten des Versicherers in Form einer 80-prozentigen Leistungskürzung war nach Auffassung des Oberlandgerichts Brandenburg gerechtfertigt, weil der Eigentümer in der Lage gewesen wäre, den Schaden durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Wasserleitungen zu Sanitäranlagen gehören versperrt und entleert. Eine Heizung auf Frostwächterniveau ist keine ausreichende Absicherung. In der Tat hat die Hausverwaltung damit den Versicherungsfall in grob schuldhafter Weise herbeigeführt. (LB/BHB)