Jeder muss jährlich eine Grundsteuer an die Gemeinde entrichten, wenn er ein Haus oder ein Grundstück besitzt. Dabei werden persönliche Verhältnisse außer Acht gelassen und auch die Leistungsfähigkeit des Eigentümers spielt keine Rolle. Bei einem Mietobjekt muss also auch dann die Grundsteuer beglichen werden, wenn es leer steht und keine Mieteinnahmen entstehen.
Doch es ist möglich, sich einen Teil der Grundsteuer bei Mietausfall erstatten zu lassen. Eine Steuerminderung von 25 Prozent entsteht dann, wenn die Mieteinnahmen mindestens zur Hälfte wegfallen. Fallen sie sogar vollständig weg, tritt eine Minderung von 50 Prozent in Kraft. Die Gemeinde verzichtet also in keinem Fall vollständig auf ihre Steuer, ist aber beriet einen Freistellungsauftrag auszustellen.
Die übliche Jahreskaltmiete bei bebauten Grundstücken wird als „Normaler Rohertrag“ bezeichnet. Falls nun der Eigentümer sich nachweislich durch Inserate darum bemüht hat, seinen Wohnraum zu vermieten und er trotzdem leer steht, kommt eine Grundsteuerermäßigung üblicherweise zustande. Herrscht ein Überangebot an freien Mietwohnungen, braucht der Vermieter sein Angebot jedoch nicht bis an den unteren Rand der Mietpreisspanne zu drücken.
Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers sind unerheblich – daher ist es auch belanglos, ob der Eigentümer die Möglichkeit besitzt, die Grundsteuer aus dem übrigen Vermögen zu entrichten. Der niedrigere Rohertrag ist die einzig ausschlaggebende Größe. Falls die Wohnung schon Anfang 2012 leer stand, wird die übliche Miete als Bezugsgröße zur Steuerminderung herangezogen. Sind die Räume jedoch zu Beginn des Zeitraumes vermietet, in dem die Steuer teilweise erlassen werden soll, wird grundsätzlich die vereinbarte Miete herangezogen.
Es ist jedoch sehr wichtig, dass der Mietausfall ohne Verschulden des Immobilienbesitzers zustande kommt. Tritt er hingegen aus Gründen einer zu hoch angesetzten Miete ein, kann nicht auf die Reduzierung der Grundsteuer gesetzt werden. Wird die Wohnung nicht genutzt, weil sie renoviert wird, tritt der gleiche Fall ein. Die Gemeinden sind bei den Auswirkungen höherer Gewalt allerdings gnädig: steht die Wohnung etwa wegen Hochwasser- oder Feuerschaden leer, kommt eine Minderung in Betracht.
Die Reduzierung der Grundsteuer wird bei der Gemeinde beantragt. Leben Sie in einem Stadtstaat, wenden Sie sich an die Finanzämter. Unter allen Umständen muss der Antrag für das Jahr 2012 bis zum 31. März 2013 eingegangen sein. Nachweise für die ausgebliebenen Mieterträge können genauso nachgereicht werden, wie eine Begründung. In der Regel reicht es, wenn dafür ein allgemein gehaltenes Schreiben aufgesetzt wird, das das Nötigste erläutert. Weitere Nachweise müssen vorgelegt werden, wenn die Behörde das fordert. Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Grundsteuer reduziert werden. Sie ist im Gesetz verankert. Deshalb besteht kein Ermessensspielraum. (LB/BHB)