Künftig sollen die Verbraucher einen besseren Schutz vor den unseriösen Praktiken am Telefon und im Internet erhalten. Am Donnerstag wurde vom Bundestag ein Gesetzespaket verabschiedet, durch das auch die Massenabmahnungen gegen die privaten Internetnutzer eingedämmt werden sollen. Für die erste Abmahnung aufgrund illegaler Downloads dürfen die Anwälte zukünftig maximal 155,30 Euro berechnen. Bislang wurden hier teilweise mehrere Hundert Euro berechnet.
Wie Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), Bundesjustizministerin, auch im Bereich Finanzen, erklärte, sollen die Neuregelungen den unseriösen Methoden den Reiz nehmen und dem Missbrauch Grenzen setzen. Als unzureichend wurde das Gesetzespaket jedoch von der Opposition kritisiert, die auf die Ausnahmeregelungen verwies.
Begrüßt wurde von dem Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), dass künftig die Klagen bei urheberrechtlichen Massenabmahnungen am Wohnsitz des Kunden einzureichen sind. Damit können sich die Unternehmen nicht mehr, wie bislang üblich, ein Gericht im Bundesgebiet aussuchen. Zudem ist der außergerichtliche Streitwert, der die Bemessungsgrundlage für die Abmahngebühr darstellt, auf 1.000 Euro begrenzt. Jedoch soll es bei der Obergrenze für die Abmahnkosten Schlupflöcher geben. Die Einschränkung soll zum Beispiel in dem Moment nicht greifen, wenn nach den besonderen Umständen im Einzelfall der Streitwert unbillig ist. Finanzen pur.
Dieser Fall könnte häufiger auftreten. In der bisher geltenden Rechtssprechung wurde die Schwere der Tat an der Anzahl der in den Tauschbörsen angebotenen Liedern oder auch an dem Alter der Filme gemessen. Teilt nun ein Nutzer ein Musikalbum, könnte dieser Fall schon nicht mehr einfach gelagert sein, da sich mehrere Titel auf dem Album befinden.
Für die eigenen Finanzen: Kanzleien fordern Millionen
Durch die Änderungen des Gesetzes soll verhindert werden, dass sich die Kanzleien mit den Massenabmahnungen gegen die Verbraucher aufgrund von Urheberrechtsverstößen einen neuen Geschäftszweig aufbauen. Die Änderungen sehen jedoch auch vor, dass die Kanzleien zukünftig im Einzelnen genau aufzuschlüsseln haben, wofür die Abmahnung von dem Verbraucher gefordert wird.
Bisher sollen, so die Angaben einer repräsentativen Umfrage vom Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) aus dem Jahr 2012, 4,3 Millionen Deutsche über 14 Jahren bereits abgemahnt worden sein. Dabei wurden, so der vzbv, durchschnittlich 800 Euro von den Kanzleien pro Abmahnung gefordert worden sein. Das Bundesjustizministerium gab, unter Berufung auf den Verein gegen den Abmahnwahn, an, dass im Jahr 2011 rund 40 Prozent der abgemahnten Verbraucher gezahlt haben. Demnach beliefen sich die Forderungen der Kanzleien insgesamt auf rund 165 Millionen Euro.
Darüber hinaus soll das neue Gesetzespaket die Verbraucher auch vor unlauteren Gewinnspielverträgen schützen. Zukünftig können diese nicht mehr am Telefon zustande kommen, sondern müssen per E-Mail oder Fax von dem Verbraucher bestätigt werden. Auch die Inkassounternehmen müssen in Zukunft genau erläutern, warum und in wessen Auftrag sie offene Zahlungen beibringen wollen.
Das Bußgeld für unerlaubte Werbeanrufe soll ebenfalls von 50.000 Euro auf maximal 300.000 Euro angehoben werden. Diese Regelung greift auch dann, wenn automatische Anrufmaschinen zum Einsatz kommen. Für die Inkassounternehmen werden die Höchstsätze für die Bußgelder ebenfalls angehoben von 5.000 Euro auf 50.000 Euro. Darüber hinaus soll die Branche in Zukunft einer strengeren Aufsicht unterliegen. (FF/BHB)