Günstigere berufsständische Versorgung als Altersvorsorge wird erschwert
Viele interpretieren die beiden Urteile vom Bundessozialgericht (BSG), die mit Aktenzahl B 12 R 5/10 und B 12 R 3/11 ergangen sind, als eine Erschwernis für Angestellte in kammerfähigen Berufen, da sie nicht automatisch nach einem einmaligen Befreiungsantrag dauerhaft berufsständische Versorgungswerke für ihre Altersvorsorge nutzen können. Das muss man aber etwas differenziert sehen: Tatsache ist zwar, dass die Befreiung bei jedem Arbeitgeberwechsel einen höheren bürokratischen Aufwand, auch für die Arbeitgeber, bedeutet, von einer echten Erschwernis kann man aufgrund des Urteils allerdings auch nicht sprechen.
Problematisch wird es nur, wenn es aufgrund beispielsweise von Betriebsprüfungen - wie im vorliegenden Fall, der zum Urteil führte - dann zu Nachzahlungen kommt: hier werden dann oft schnell bis zu sechsstellige Beträge fällig, die auch sofort nachzuzahlen sind. Auf den Befreiungsantrag beim Arbeitgeberwechsel lohnt es sich also, ein Auge zu haben. Für alle jene, die ihre Tätigkeit schon vor dem 31. Oktober 2012 begonnen haben, gilt diese Regelung erst bei einem Arbeitgeberwechsel - der Tag der Urteilsverkündung ist erst der Stichtag der neuen Regelung, die durch das BSG-Urteil begründet wird.
Berufsständische Versorgung - die Vorteile
Für alle Freiberufler in kammerfähigen Berufen - das sind in Deutschland Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Notare sowie Apotheker, Architekten und Steuerberater - besteht die Möglichkeit, die Altersvorsorge über die berufsständische Versorgung zu regeln anstatt über die staatlichen Rentenkassen, sofern die jeweilige Kammer eine berufsständische Versorgung eingerichtet hat. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist dabei zwar die gleiche wie bei den gesetzlichen Rentenkassen, die Leistungen in der Altersvorsorge sind bei der berufsständischen Versorgung allerdings deutlich höher.