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Gaskunden könnten Rückzahlungen winken

Deutsche Gaskunden können durchatmen. Nun hat ihnen der Europäische Gerichtshof stärkere Rechte zugesprochen. Auslöser für die Klage, die nun ein Grundsatzurteil erwirkte, ist die Verbraucherzentrale NRW, die für 25 Gaskunden eingetreten ist.


Gaskunden könnten Rückzahlungen winken

Grund waren vier Preiserhöhungen des Energieunternehmens RWE, die laut Verbraucherzentrale nicht ausreichend begründet wurden.

Letztens hatte RWE eine Klausel für Preisanpassungen im Vertrag, die sich auf sogenannte Sonderkunden beziehe – was somit den größten Teil der Gaskunden betrifft, die als solche Sonderkunden bezeichnet werden. 

Bislang war es also für RWE ausreichend, die Kunden mit einem Schreiben über die Preiserhöhung zu informieren sowie diese im Internet bekannt zu machen und ein Sonderkündigungsrecht zu gewähren. 

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist dies nun nicht mehr möglich. Die Richter verlangen nun eine ausführliche Nennung und Aufstellung der Gründe, weshalb und in welcher Höhe die Preiserhöhung nötig sei. 

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist es für die Gasanbieter nun notwendig, die Kosten und Gründe transparent und verständlich aufzulisten. Andernfalls sind Preiserhöhungen möglicherweise gar unwirksam. 

Für Kunden kann sich diese Entscheidung nun kräftig auf den Geldbeutel auswirken. Allein die Verbraucherschützer, die für die ausschlaggebenden 25 Kunden eingestanden sind, konnten für diese eine Rückzahlung von mehr als 16.000 Euro erwirken. Da sich der Streitwert nun in Milliardenhöhe abspielen könnte – schließlich haben mehr als sechs Millionen deutsche Bürger einen Sonderkundenvertrag – hat sich sogar die Bundesregierung in die Angelegenheit eingemischt und eine solche Entscheidung vehement abgelehnt. 

Verbraucherschützer raten nun dazu, dass Gaskunden ihren Vertrag genau auf Begriffe wie „Sondervertrag“, „Sonderpreis“ oder ähnliches durchlesen, um zu wissen, ob auch sie zu Unrecht von Preiserhöhungen betroffen sind.

Ob eine Rückzahlung dann erfolgt, muss nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ein Gericht in jedem Einzelfall entscheiden, letztlich rät die Verbraucherzentrale NRW aber dazu, die Gasrechnungen bis auf drei Jahre zurück anzufechten. Alles darüber hinaus kann aufgrund der Verjährungsfrist allerdings nicht mehr in Frage gestellt werden. (DR/BHB)


 
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