Jede in Deutschland steuerpflichtige Person kann einen Freistellungsauftrag stellen
Wenn kein solcher Auftrag erteilt wird, führt das entsprechende Kreditinstitut automatisch 25 Prozent der Erträge als Kapitalertragssteuer an das Finanzamt ab, zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer. Viele Menschen sparen für eine ordentliche Altersversorgung und sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unnötig belastet werden, deswegen hat der Staat jeden seiner Bürger mit einem Freibetrag von 801 Euro pro Jahr ausgestattet. Bis zu dieser Höhe können sich Sparer ihre Zinseinkünfte steuerfrei auszahlen lassen, für alle darübergehenden Einkünfte greift die Kapitalertragssteuer automatisch.
Auf den Freibetrag haben in Deutschland sowohl Kinder als auch Erwachsene Anspruch, allerdings muss zur Freistellung der Zinsen ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht werden, bei der die Kapitalanlagen deponiert sind. Das können auch mehrere Institute sein, dann gilt es, den Auftrag auf mehrere Banken zu verteilen. Dabei darf jedoch die Summe aller Freistellungsaufträge den Steuerfreibetrag des Auftraggebers nicht überschreiten. Der Freistellungsauftrag bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr, er kann für das laufende oder kommende Jahr, jedoch nicht für das vergangene Jahr ausgestellt werden.
Beachtenswerte Regeln zum Freistellungsauftrag
Ein Auftrag zur Freistellung kann nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres befristet oder auch widerrufen werden. Er lässt sich während oder vor dem entsprechenden Jahr nach Belieben ändern, jedoch nicht für zurückliegende Zeiträume. Die ultimative Fassung des Auftrags muss für das kommende sowie für das laufende Kalenderjahr bis zum letzten Bankarbeitstag im Dezember eingegangen sein. Doch können die Eingangsfristen bei den Banken unterschiedlich sein, eine Nachfrage ist daher zu empfehlen. Für den Freistellungsauftrag gelten sowohl bei der Ersterteilung als auch bei eventuellen Änderungen amtlich vorgegebene Muster. Anlässlich einer Eheschließung kann für das laufende Jahr ein gemeinsamer Freistellungsauftrag abgegeben werden, dieser muss in seiner Höhe mindestens den vorher für beide Partner freigestellten Beträgen entsprechen.
Im Falle einer Scheidung, Trennung oder dem Tod eines Ehepartners laufen gemeinsame Freistellungsaufträge zum Jahresende aus. Seit dem Jahr 2011 müssen Steuerpflichtige auf ihrem Freistellungsauftrag die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) vermerken, Aufträge ohne Steuer-ID verlieren 2015 ihre Gültigkeit.
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