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Eigenheim darf bei Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt werden

In Deutschland sieht der Gesetzgeber vor, dass Kinder auch ihr Vermögen aufwenden müssen, um die Pflege der Eltern mitzufinanzieren. Das selbst genutzte Eigenheim ist dabei aber bei Pflegebedürftigkeit der Eltern nicht in das Vermögen der unterhaltsverpflichtenden Kinder mit einzurechnen - jedenfalls nach einem neuen BGH-Urteil.


Eigenheim

Komplizierte Rechtssprechung bei Pflegebedürftigkeit, Eigenheim und Unterhalt

Nach dem deutschen Gesetz müssen sich Verwandte in gerader Linie - also Eltern und Kinder - gegenseitig unterhalten -  das gilt auch bei Pflegebedürftigkeit und umfasst auch die Einsetzung des jeweils eigenen Vermögens. Bei Pflegebedürftigkeit der Eltern werden also grundsätzlich auch die Kinder zur Kasse gebeten, wenn das Geld für einen Pflegeplatz nicht reicht. Das kann auch schnell dazu führen, dass auch die Kinder in eine prekäre finanzielle Lage kommen, wenn die Eltern pflegebedürftig werden, da sowohl Einkommen als auch Vermögen angegriffen werden. Und eine private Pflegeversicherung hat nicht jeder.

Nach einem jüngst gesprochenen BGH Urteil zählt aber ein "angemessen selbst genutztes Eigenheim" nicht zum Vermögen der Kinder. Darüber hinaus bleibt Kindern und Eltern ein bestimmter Teil des Netto-Einkommens erhalten, um finanzielle Notlagen auf beiden Seiten möglichst nicht entstehen zu lassen. Die Kinder dürfen auch pro Jahr 5% ihres Brutto-Einkommens für die eigene Altersvorsorge zurückstellen. 

BGH Entscheidung lässt viele zum Elternunterhalt Verpflichtete aufatmen

Gerade bei Häusern oder Wohnungen als Eigenheim mit hohem Wert würden sehr schnell enorme Forderungen beim sogenannten Elternunterhalt bei Pflegebedürftigkeit entstehen - die die Betroffenen oft gar nicht leisten können. Das Urteil mit der AZ XIIZB 269/12 schafft hier Klarheit, im Einzelfall muss höchstens noch um die "angemessene Eigennutzung" gestritten werden. Anlass für das Urteil war ein Fall aus Fürth, wo ein angestellter Elektriker  vom Sozialamt zu einer Kostenbeteiligung von mehr als 5.000 Euro aufgefordert wurde, weil er eine Eigentumswohnung besitzt, die vom Sozialamt als Vermögen gewertet wurde, was nach dem Urteil des BGH aber unzulässig ist.

Auch einige andere Berechnungsfehler wurden dabei festgestellt, und deshalb der Fall noch einmal an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil über das Eigenheim ist dabei auch für andere Kinder mit pflegebedürftigen Eltern eine wichtige, rechtsweisende Entscheidung.

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