Zu unterscheiden ist der vorübergehende Verlust der Dienstfähigkeit von der dauernden Dienstunfähigkeit. Bei letzterer ist der Beamte aufgrund seiner Krankheit oder Verletzung dauerhaft unfähig, seinen Dienst zu leisten. Ebenso kann als dienstunfähig gelten, wer aufgrund einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten über drei Monate keinen Dienst mehr leisten konnte und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit binnen weiterer sechs Monate wiederhergestellt werden kann. Vor allem für Beamte auf Widerruf wie Beamtenanwärter und Referendare macht dies einen großen Unterschied.
Während ein Beamter auf Lebenszeit mit einer Dienstzeit von mehr als fünf Jahren und einer Beamter auf Probe, der in seinem Dienst dienstunfähig wurde, in den Ruhestand versetzt werden, können Beamtenanwärter und Referendare entlassen werden. So verlieren sie wegen ihrer Dienstunfähigkeit auch ihre Beamtenversorgung. Allerdings werden sie dann wie Angestellte für ihre Dienstzeit in der Rentenversicherung nachversichert.
Attest vom Hausarzt reicht manchmal nicht – dann kommt der Amtsarzt
Eine Dienstunfähigkeit muss der Beamte seinem Dienstherrn unverzüglich anzeigen. Für Beamte gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie für Angestellte eine Krankmeldung, um die Meldung einer Dienstunfähigkeit korrekt abzugeben. Der Dienstherr kann in begründeten Fällen verlangen, dass die Erkrankung zusätzlich durch einen Amtsarzt oder einen von ihr bestimmten Facharzt bestätigt wird. Vor allem bei Beamten, die immer freitags und montags eine Erkrankung plagt, wird irgendwann der Amtsarzt für ein Gutachten bestellt.
Aber auch eine Dienstunfähigkeit von Beamten, beispielsweise einem Lehrer, der wegen einer Depression dienstunfähig ist, kann der Amtsarzt hinzugezogen werden.
Dienstunfähigkeit kann zu einer Versetzung zu weniger belastenden Aufgabe führen
Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer Frühpensionierung. So kann beispielsweise bei einem Lehrer, der an einer im Schuldienst begründeten Depression leidet, immer noch eine begrenzte Dienstfähigkeit bestehen. Hier gilt der Grundsatz: Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung.
Gemäß den Beamtengesetzen können gesundheitlich angeschlagene Beamte von der Verpflichtung entbunden werden, im sonst üblichen Umfang Dienst zu verrichten. Dabei kann der Dienstherr die Stundenzahl der Dienstleistung reduzieren oder dem Beamten eine andere Aufgabe übertragen. Stimmt der Beamte zu, ist auch eine Verwendung möglich, die eigentlich nicht seiner Qualifikation entspricht.
Fazit:
- Der Verlust der Dienstfähigkeit muss unverzüglich gemeldet werden.
- Der Dienstherr kann einen Amtsarzt zur Begutachtung einschalten.
- Dienstunfähigkeit bedeutet nicht unbedingt Berufsunfähigkeit.
- Rehabilitation geht vor Pensionierung.
Weiterführende Informationen stehen auf http://www.beihilferatgeber.de/beihilfe-heilfuersorge/bundesbeihilfeverordnung/dienst-und-berufsunfaehigkeit.