Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, nun entschied, ist diese Werbung nicht bindend. Im entsprechenden Fall, machte eine Bank Werbung für ihre Kredite und bot darin ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter an, der die Kunden über sämtliche Kreditmöglichkeiten aufklären sollte.
Ein Ehepaar entschied sich nach dieser Werbung für diese Bank, erhielt jedoch kein Beratungsgespräch. Nur einen schriftlichen Finanzierungsvorschlag ließ sich das Ehepaar von der Bank zuschicken. Das Ehepaar schickte den ausgefüllten Vorschlag zurück. Allerdings wurde dieser von der Bank abgelehnt. Deshalb entschied sich der Mann dafür, die Sache vor Gericht auszutragen, schließlich seien seiner Auffassung nach, falsche Werbeversprechen gemacht worden.
Eine Schadensersatzpflicht sieht das OLG allerdings nicht gegeben. Grund dafür ist, dass zwischen dem Ehepaar und der Bank nie ein Beratungsvertrag zustande kam und die Werbung allein, diene nicht als Antrag für den Abschluss eines Beratungsvertrages. Grundlage für diesen wäre ein Beratungsgespräch gewesen, das aber nie stattgefunden hatte.
Mit dem Urteil v. 20.09.2012, Az.: 3 U 231/11, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ebenso, dass auch das Finanzierungsangebot keinem Antrag auf einen Vertrag entsprochen hatte, da dies für die Bank nötig sei, um die Kreditwürdigkeit der möglichen Kunden zu überprüfen. Auch die Werbeversprechungen zählten nicht als Vorvertrag, da hier noch keinerlei Vertragsbedingungen vorgelegt wurden. (NS/BHB)