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Ausweitung des Honorarberater-Gesetzes von Ausschüssen gefordert

Honorarberater: Am Freitag wird das Honoraranlagenberatungs-Gesetz dem Bundesrat vorgelegt. Doch bereits jetzt wird Kritik an der Vorlage laut. Viel zu eng gefasst sei der Gesetzes-Entwurf, so die Ausschüsse der Länderkammern für Verbraucherschutz und Wirtschaft.


Ausweitung des Honoraranlagenberatungs-Gesetzes von Bundesratsausschüssen gefordert

Empfohlen wird einen Honorarberater bei der alle Produkte, das schließt auch Versicherungen ein, angeboten werden. Die Ausschüsse sind sich sicher, dass eine provisionsunabhängige Honorarberatung, die nur ein beschränktes Produktangebot zur Verfügung hat, so wie von der Bundesregierung angeregt, sich nicht etablieren wird. Die Empfehlung des Finanzausschusses sieht jedoch vor, keinerlei Einwände gegen den Gesetzesentwurf vorzubringen.

Von beiden Ausschüssen wird damit argumentiert, dass ein Kunde in dieser Situation zunächst eigenständig eine Auswahl des Produktes treffen muss, bevor er sich an einen Honorar-Anlagenberater oder Finanzanlagenberater wendet. In der Ausschussvorlage wird weiter ausgeführt, dass eine solche Beschränkung im ungünstigsten Fall bedeuten kann, dass er für eine Beratung ein Honorar entrichten muss, das gewünschte Produkte aber bei einem anderen Berater bekommt und dort auch wieder ein Honorar fällig wird. Diese Logik steht im exakten Gegensatz zu der Arbeitsweise einer Honorarberatung.

Separate Informationen der Verbraucher über Beratungsform

Darüber hinaus fordern beide Ausschüsse, dass die Form der Beratung auf einem separaten Dokument und für den Kunden gut sichtbar dargestellt werden sollte. Zum dem sollte eine Bestätigung der Kenntnisnahme durch den Kunden erfolgen. Ein Kunde sei nur dann in der Lage, Kosten für Provisionen oder Honorarberatungen miteinander zu vergleichen, wenn die Produktgeber dazu verpflichtet werden, Netto-Tarife anzubieten.

Wünschenswert sei auch eine klare Regelung darüber, ob ein Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO-Entwurf), im Rahmen einer Bürogemeinschaft, mit einem Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) arbeiten kann. Genau zu diesem Thema hat die Bundesweite Honorarberatung eine Pressemitteilung veröffentlicht (DR/BHB)


 
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