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Arbeitszeugnisse – Was im Streitfall gilt

Das erste denkbare Problem besteht darin, dass sich der Arbeitgeber weigert und das Dokument nicht ausfertigt. Das zweite Problem kann sein, dass er zwar eine Beurteilung schreibt, aber die nicht den Vorstellungen des betroffenen Mitarbeiters entspricht.


Arbeitszeugnisse – Was im Streitfall gilt (3)

Die Lage ist im ersten Fall sehr eindeutig, weil jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf ein Zeugnis hat. Weigert sich der Arbeitgeber, verstößt er damit gegen seine Rechtspflicht und muss mit einem Gerichtsverfahren rechnen, das der betroffene Mitarbeiter im Regelfall für sich entscheiden wird, denn jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, dass seine Leistung beurteilt.

Eine Klage ist auch im zweiten Fall denkbar, wenn der Mitarbeiter seine guten oder sehr guten Leistungen als ausreichend oder gar mangelhaft bescheinigt bekommt. Hier reicht es nicht, einfach auf eine Verbesserung zu bestehen. Viel eher muss der Betroffene seine Wunschformulierung explizit angeben, damit sie gegen die alte Klausel eingetauscht werden kann.

Ein weiteres Problem ergibt sich ganz von selbst: Der Arbeitgeber muss den Beweis liefern, dass er eine zutreffende Beurteilung abgeliefert hat. Gleichzeitig ist der Arbeitnehmer in der Beweispflicht, die überdurchschnittliche Bewertung auch verdient zu haben. Voraussetzung ist, dass er seine Arbeit auch in überdurchschnittlicher Qualität verrichtet hat. Das ist häufig sehr schwierig. Tatsächlich ist es kaum möglich, ein sehr gut einzuklagen. Beurteilungen haben auch immer etwas mit einem Ermessensspielraum zu tun. Möchte der Arbeitgeber kein sehr gut niederschreiben, kann ihn dazu auch kein Gericht zwingen. Der Hoffnungsschimmer für sehr engagierte Arbeitnehmer besteht aber auf einer außergerichtlichen Einigung. Am liebsten umgehen die meisten Arbeitnehmer einen Gerichtstermin, wenn sich die Möglichkeit bietet. Die Möglichkeit besteht hier tatsächlich: Einerseits können die Arbeitnehmerwünsche erfüllt werden. Andererseits können sich beide Parteien auf einen Kompromiss einigen.

Zeit zur Wahrung der eigenen Rechte

Tarif- oder Arbeitsverträge beinhalten häufig Ausschlussfristen. Sobald sie verstrichen sind, ist der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses verfallen. Möchte dennoch jemand die eigenen Leistungen beurteilt sehen, ist er darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer ihm entgegenkommt.

Die Zeit drängt aber auch, wenn es solch ein Verfallsdatum nicht gibt. Zögerliche Arbeitnehmer werden von Arbeitsgerichten zumeist nicht mit Samthandschuhen angefasst. Dem könnte die Parole überschrieben sein: Wer sich nicht flink der Sache annimmt, kommt auch ohne Zeugnis zurecht. In Fällen, wo die Beurteilung zwar vorliegt, doch geändert werden soll, gilt das gleiche.

In den Augen der Gerichte verliert sich der Anspruch auf die Berichtigung eines Zeugnisses schon nach fünf bis sechs Monaten. Als Beginn der Frist wird zumeist der Zeitpunkt angesetzt, an dem der Arbeitgeber das Zeugnis aushändigt. Hoffnung können aber auch Arbeitnehmer noch haben, die sich Zeit gelassen haben, weil die Arbeitgeber in der Praxis dennoch auf Änderungswünsche eingehen, damit Zeugnisberichtigungsprozesse, die in der Regel eine unnötige Last darstellen, vermieden werden. (LB/BHB)


 
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