Normale Geschenke, wie sie anlässlich von Geburtstagen, besonderen Lebensereignissen und anderen Anlässen üblich sind, erreichen kaum Beträge, bei denen Steuerpflicht eintritt. Selbst im ungünstigsten Fall fällt Steuer erst bei Schenkungen ab 20.000 Euro an. Je enger die persönliche Beziehung zum Schenkenden ist, umso höher sind die steuerlichen Freibeträge. Viele Menschen nutzen die Schenkung als Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge, denn unter bestimmten Bedingungen kann damit Erbschaftssteuer gespart werden.
Erbschafts- und Schenkungssteuer analog
Tatsächlich sind die Regelungen zur Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer weitgehend deckungsgleich. Der Vorteil bei Schenkungen ist: Hier gilt eine Zehn-Jahres-Frist für die erneute Nutzung von Freibeträgen. Auch wenn ein Freibetrag ausgeschöpft wurde, kann er nach zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. So lassen sich auch größere Vermögen durch "Schenken" in Etappen einer späteren Erbschaftssteuerpflicht entziehen.
Die Freibeträge sind - analog zur Erbschaftssteuer - nach dem Verhältnis bzw. Verwandtschaftsgrad zum Schenkenden gestaffelt. Die höchsten steuerfreien Summen gelten für Ehe-/Lebenspartner (500.000 Euro) und Kinder (400.000 Euro). Enkelkinder können noch 200.000 Euro Freibetrag nutzen, der "Rest" muss sich mit 20.000 Euro begnügen. Wenn Schenkungssteuer anfällt, langt der Fiskus durchaus kräftig zu. Auch hier kommt es auf das Verhältnis bzw. den Verwandtschaftsgrad zum Schenkenden an. Der Steuergesetzgeber hat hierfür drei Steuerklassen geschaffen.
Fiskus profitiert vom Schenken
In der ungünstigsten Steuerklasse III (gilt für Beschenkte ohne verwandtschaftliche Beziehung) fallen 30 Prozent Schenkungssteuer an, bei einem steuerpflichtigen Schenkungswert über sechs Mio. Euro sogar 50 Prozent. Ehepartner, Kinder, Enkel und andere Verwandte können günstigere Steuersätze nutzen. Selbst die am meisten begünstigten Ehepartner sind bei der Steuerpflicht mit mindestens 7 Prozent dabei. Wer meint, die Besteuerung mit "Schenken unter der Hand" umgehen zu wollen, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Häufig - zum Beispiel bei Immobilien-Schenkungen - ist das gar nicht möglich, da die Schenkung vom beurkundenden Notar automatisch dem Finanzamt gemeldet wird.
Geschenkt ist geschenkt
Ein Testament kann zu Lebzeiten beliebig geändert werden - eine Schenkung dagegen nicht. Hier gilt das Rechtsprinzip "geschenkt ist geschenkt". Wer schenkt, gibt seine Vermögensrechte auf. Nur in wenigen Ausnahmefällen - wegen sozialer Notlage, bei "grobem Undank" - kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden. Gerade größere Schenkungen sollten daher nicht nur steuerlich motiviert, sondern auch sonst gut überlegt sein. Dann reut das Geschenk auch später nicht.