Rentner: Nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten

Viele Senioren glauben leider immer noch, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind. Dies ist jedoch ein Trugschluss, dem viele Rentner unterliegen. Denn der Fiskus verlangt häufig auch von diesem Personenkreis eine Steuererklärung in Form der Anlage "R". Doch gibt es hier einige Möglichkeiten, Ihre Steuerlast zu reduzieren. Steuerpflichtig sind Sie sind immer dann, wenn Sie Einkünfte erzielen, die über dem Grundfreibetrag liegen.


Rentner: Nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten

Dieser beträgt bei Alleinstehenden 8.130 Euro und bei Verheirateten 16.260 Euro, plus verschiedener Pauschalbzüge. Die Pflicht, Steuern zu zahlen, betrifft vor allem ältere Menschen, die eine hohe Rente erhalten, oder sich über Zusatzeinkommen aus Mieten, Betriebsrenten oder sonstigen Kapitalerträgen freuen können.   Auch die gesetzliche Rente muss mit einem bestimmten Anteil versteuert werden. Er steigt bis zum Jahre 2040 für jeden Rentenjahrgang. Der steuerfreie Betrag, der einmal zum Rentenbeginn festgelegt wurde, bleibt dabei ein Leben lang konstant. Daher sind alle Rentenerhöhungen in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Fiskus hat alle etwaigen "Schlupflöcher" durch die neue Steueridentifikationsnummer geschlossen. Denn alle Renten und auch die Zahlungen der privaten Versicherungen, werden gemeldet und registriert. Sollte das Finanzamt eine Steuerpflicht ermitteln, dann sind auch Steuererklärungen, sogar für zurück liegende Jahre, zu erstellen.

"Steuersenker": Wie Sie Ihre Belastungen in der Steuererklärung zu Ihrem Vorteil einsetzen

Wenn Sie lebenslange Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung erhalten, dann müssen Sie lediglich den Ertragsanteil versteuern. Auch die Ausgaben für Versicherungsbeiträge oder Haushaltshilfen, sowie Krankheitskosten und weitere Sonderausgaben, können Sie als Rentner in der Steuererklärung aufführen. Diese Kosten senken Ihre Belastung. Sollten Sie, außer der Rente, beispielsweise Einkünfte aus einer Nebentätigkeit erzielen, dann gehören auch diese Angaben in die Steuererklärung hinein. Eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro wird dabei automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.

Weisen Sie als Rentner nach, dass Sie höhere Ausgaben haben, dann werden darüber hinaus auch Kosten für einen Rentenberater sowie eventuelle Gewerkschaftsbeiträge in Anrechnung gebracht.  Führen Sie einen Prozess zur Klärung Ihrer Ansprüche, zum Beispiel mit der Deutschen Rentenversicherung, können auch Prozess- und Rechtsberatungskosten Ihre Steuerlast senken. Als so genannte "Sonderausgaben" können Sie eine Pauschale von 36 Euro pro Person für Kirchensteuer oder Spenden ansetzen. Bei höheren Ausgaben müssen diese nachgewiesen werden. Unterhaltsleistungen, etwa an den geschiedenen Ehepartner, aber auch Versicherungsbeiträge zur Haftpflicht- Unfall- oder Pflegeversicherung können Sie zur Minderung Ihrer Steuerlast als Rentner ebenso in Ihrer Steuererklärung aufführen. Schließlich gibt es noch "Außergewöhnliche Belastungen". Das sind Kosten, die Ihnen für eine Haushaltshilfe entstehen, aber auch  Krankheits- und Arztkosten werden berücksichtigt. Kosten für  Gärtner, Handwerker und Putzhilfen können Sie als Rentner ebenso zur Senkung Ihrer Steuerlast anführen. 

Hilfe auch in Steuerangelegenheiten: Der unabhängige Berater

Wie Sie gelesen haben, gibt es viele Punkte zu beachten, um dem Fiskus kein Geld zu schenken. Daher ist das Gespräch mit einem objektiven, weil unabhängigen Berater, immer angesagt. Denn um die Abgabe einer Steuererklärung kommen Sie auch als Rentner nicht herum. Da tut es besonders gut, sich bei einem unabhängigen Berater, der auf Honorarbasis tätig ist, über alle wichtigen Dinge zu informieren!


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