Vermächtnisse können dazu eingesetzt werden, noch zu Lebzeiten für eine klare Vermögensaufteilung zu sorgen und mögliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Wie das übrige Erbrecht ist auch das Vermächtnis im BGB geregelt. Es definiert den Begriff generell als Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Vermächtnisnehmer.
Vermächtnis und Erbe - der Unterschied
Während Erben Ansprüche auf das hinterlassene Vermögen als Ganzes oder in Teilen haben und insofern die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten, erstreckt sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers nur auf einen bestimmten Vermögensgegenstand, ohne in die Rechtsnachfolge einzutreten. Der betreffende Vermögensgegenstand wird damit de facto aus der Erbmasse ausgesondert und Vermächtnisnehmer können einen Anspruch auf Herausgabe gegenüber den Erben geltend machen.
Vermächtnisse werden oft genutzt, um Personen, die nicht zum üblichen Kreis der Erben gehören, zu bedenken. Das können fernere Verwandte, Freunde oder auch andere Dritte sein. Auch um in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft dem Partner einen Teil des Nachlasses zukommen zu lassen, eignet sich das Rechtsinstrument. Der geht nämlich sonst in vielen Fällen leer aus.
Vermächtnisse an Erben
Aber auch Erben selbst können mit einem Vermächtnis bedacht werden. Dies ist ggf. sinnvoll, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, die sich nicht ohne weiteres aufteilen lassen und über die sich eine Erbengemeinschaft erst auseinandersetzen muss. Typische Beispiele sind Immobilien und andere bedeutende Sachwerte. Erfahrungsgemäß treten dabei immer wieder Streitigkeiten auf. Das Vermächtnis schafft klare Verhältnisse.
Es gibt dabei grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- beim sogenannten Vorausvermächtnis erhält der Erbe einen bestimmten Vermögensgegenstand, ohne dass das auf seinen Erbteil angerechnet wird;
- bei der Teilungsanordnung ist der Erbe dagegen dazu verpflichtet, Wertunterschiede gegenüber seinen Miterben - in der Regel durch Zahlungen - auszugleichen.
Wenn ein Vorausvermächtnis gewählt wird, sollte es so bemessen sein, dass für die übrigen Erben genug Erbmasse jenseits der Pflichtteilsansprüche übrig bleibt. Sonst werden sie ggf. das Erbe ausschlagen und ihren Pflichtteil beanspruchen. Vermächtnisse lassen sich im Übrigen nicht dazu nutzen, um Erbschaftsteuer zu sparen. Das Steuerrecht behandelt sie wie Erbschaften.
Kompetenten Rat nutzen
Auf jeden Fall sollten Sie bei der Regelung Ihres Nachlasses kompetenten juristischen Rat in Anspruch nehmen - unabhängig davon, ob Sie vom Vermächtnis Gebrauch machen wollen oder nicht. Von Laien aufgestellte Testamente enthalten oft unklare Regelungen und bewirken nicht selten das Gegenteil dessen, was eigentlich gewollt war.