PKV - private Krankenversicherung: Teil 9 – Transportkosten

Experte Reiner Braun geht auf das Thema Transportkosten im Zusammenhang mit PKV ein.


Bei den Transportleistungen wird zwischen Transporten zu ambulanten und stationären Behandlungen unterschieden.

Generell gibt es in den Musterbedingungen MB/KK  keine Vorgaben zur Erstattung von Transportkosten.  

Ambulante Behandlungen:

Einige Tarife sehen die Erstattung von Transportkosten unter bestimmten Voraussetzungen vor, wie z.B. bei: 

  • Notfällen oder Erstversorgung nach Unfall
  • Gehunfähigkeit
  • Dialyse und Strahlen- und Chemotherapie

Ohne Einschränkungen: Bei Transporten aufgrund von Notfällen / Unfällen sollte die Erstattung der Kosten nicht nur bis zum nächstgelegenen Behandler versichert sein, da dieser nicht immer auch der Geeignete ist. Außerdem sollte es keine Begrenzung in der Entfernung bis zur Behandlungsmöglichkeit und keine Einschränkung bei der Transportmittelart geben. 

Bei Transporten aufgrund von Gehunfähigkeit und bei Dialyse und Strahlen- und Chemotherapie sollte auch die Erstattung der Kosten nicht nur bis zum nächstgelegenen Behandler versichert sein, da dieser nicht zwangsläufig geeignet sein muss. Außerdem sollte es keine Begrenzung in der Entfernung bis zur Behandlungsmöglichkeit geben und der Hin- und Rückweg muss versichert sein. 

Stationäre Behandlungen:

Einige Tarife sehen die Erstattung von Transportkosten vor, unterscheiden sich jedoch:

  • Einige Tarife sehen die Erstattung für den Transport nur bis zum nächstgelegenen Behandler vor. Der nächstgelegene Behandler ist jedoch nicht immer der Geeignete.
  • Einige Tarife sehen in der Erstattungspflicht eine Entfernungsbegrenzung des Transportweges vor. 
  • Einige Tarife sehen die Erstattung nur für bestimmte Transportmittel vor. So können z.B. nur Fahrten, nicht jedoch Flüge im Rettungshubschrauber erstattungsfähig sein. Weiterhin gibt es die Einschränkung aufgrund preislicher oder prozentualer Begrenzungen bei der Erstattung 

Bei den stationären Transporten wird zwischen der Primärversorgung (Notfalleinlieferung in ein Krankenhaus) und der Sekundärversorgung (Verlegung in ein anderes Krankenhaus) unterschieden. 

Fazit und Empfehlung des Honorarberaters:

Nur die individuelle Analyse eines Experten schützt vor falschen und folgeschweren Entscheidungen und verhindert unnötige finanzielle Belastungen, wie das Beispiel eines Hubschraubereinsatzes zeigt. Der Hubschrauber wurde nach einem schweren Verkehrsunfall angefordert, weil die Diagnose ECMO gestellt wurde. Die Extracorporale Membranoxygenierung (ECMO) ist eine intensivmedizinische Technik, bei der eine Maschine teilweise oder vollständig die Atemfunktion von Patienten übernimmt. Sie wird angewendet bei Patienten, deren Lungen schwerstgeschädigt sind und den Gasaustausch nicht mehr in dem Maß ermöglichen, um die Atemfunktion sicherzustellen. Die Rechnung der „XY-Luftrettungs GmbH“ betrug für deren Einsatz 15.847 Euro (299 Flugminuten x 53,00 Euro Flugpreis).

Fortsetzung im Teil 10 mit dem Thema „Kindernachversicherung“. 

Alle Teile der PKV-Serie noch einmal im Überblick: 

Teil 1 –  Allgemeines 

Teil 2 –  Geltungsbereich/Ausland 

Teil 3 –  GOÄ/GOZ

Teil 4 –  Heilmittel

Teil 5 –  Hilfsmittel 

Teil 6 –  Psychotherapie 

Teil 7 –  Gemischte Anstalten 

Teil 8 –  Anschlussheilbehandlung (AHB) / Reha / Kurleistungen

Teil 9 –  Transportkosten

Teil 10 – Kindernachversicherung

Teil 11 – Verdienstausfall

Teil 12 - Krieg und Terror

Teil 13 – Hausarzttarif 

Teil 14 – stationärer Aufenthalt und Zahnleistungen 

Teil 15 – Umwandlungsrecht und Optionen 

Teil 16 – Zusammenfassung/Qualitäts-Navi

 


Dieser Text ist vom Autor freigegeben worden. Er trägt daher die alleinige inhaltliche und presserechtliche Verantwortung. Eine Haftung anderer Personen/Institutionen ist ausgeschlossen.

  

 

 

 

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