Die freie Arztwahl stellt die Ideallösung bei ambulanten Behandlungen für PKV-Versicherte dar.
Einige Versicherer bieten auch Hausarzttarife an, die mit deutlich niedrigeren Beiträgen locken. Diese erfordern dafür vom Versicherungsnehmer eine hohe Disziplin (niedrige Beiträge = hohe Disziplin). Sucht der Versicherungsnehmer einen Facharzt (Orthopäden, Urologen usw.) ohne Überweisung seines Hausarztes auf, hat er mit Leistungseinschränkungen durch den Versicherer zu rechnen. Dies kann beispielsweise lediglich die 80%ige Erstattung der Arztrechnung bedeuten, sodass der Eigenanteil von 20% des Rechnungsbetrages beim Versicherten verbleibt.
Aber Achtung: diese Einschränkung betrifft dann nicht nur den einmaligen Besuch des Arztes, sondern alle Folgeleistungen dieses Behandlungsfalles. Bei der chronischen Manifestation einer Erkrankung kann es zu einer dauerhaften Reduzierung des Leistungsanspruches gegenüber dem Versicherer kommen.
Folgende Arztgruppen sind in der Regel von dieser Reglementierung nicht betroffen:
Augenärzte
Gynäkologen
Kinderärzte
Der ärztliche Notdienst
Deshalb gilt für alle Hausarzt-Tarif-Versicherte – nur zum Facharzt mit Überweisung vom Hausarzt!
Fazit und Empfehlung vom Honorarberater:
Nur die individuelle Analyse eines Experten schützt vor falschen und folgeschweren Entscheidungen. Wer im Urlaub seinen Hausarzt nicht aufsuchen und um Überweisung zum Facharzt bitten kann, sollte vor Reiseantritt mit seinem Versicherer sprechen, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Fortsetzung im Teil 14 mit dem Thema „stationärer Aufenthalt und Zahnleistungen“.
Alle Teile der PKV-Serie noch einmal im Überblick:
Teil 2 – Geltungsbereich/Ausland
Teil 8 – Anschlussheilbehandlung (AHB) / Reha / Kurleistungen
Teil 10 – Kindernachversicherung
Teil 14 – stationärer Aufenthalt und Zahnleistungen
Teil 15 – Umwandlungsrecht und Optionen
Teil 16 – Zusammenfassung/Qualitäts-Navi