Das Investmentsteuerreformgesetz verfolgt gleich mehrere Zielsetzungen. Zum einen soll es die Versteuerung von Fondserträgen vereinfachen, die bisher für Steuerpflichtige recht mühsam sein konnte, zum anderen wird eine steuersystematische Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Fonds angestrebt. Last but not least besteht das Ziel auch darin, bestehende Steuerschlupflöcher zu schließen. Betroffen sind - soweit es sich um Publikumsfonds handelt - Aktienfonds, Mischfonds sowie offene Immobilienfonds.
Künftig Besteuerung auf Fonds- und auf Anlegerebene
Bisher gilt bei deutschen Fonds, die ihre Erträge im Inland erzielen, das Prinzip, dass die Erträge ausschließlich auf der Anlegerebene - im Rahmen der Abgeltungsteuer - besteuert werden, während sie auf Fondsebene steuerfrei blieben. Die Fondsanleger wurden damit so gestellt, als ob sie direkt in die im Fondsvermögen enthaltenen Titel investiert hätten. Dieses Prinzip wird jetzt durch das Investmentsteuerreformgesetz durchbrochen. Künftig wird es eine Besteuerung auch auf Fondsebene geben. Dann werden Dividenden sowie Mieterträge und Veräußerungsgewinn aus Immobilienbesitz mit einer 15-prozentigen Körperschaftsteuer belastet.
Steuerneutralität durch Teilfreistellungen
Ohne Ausgleich würde das für die Anleger zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen. Denn bereits besteuerte Dividendenerträge zum Beispiel würden durch die Abgeltungssteuer nochmals belastet. Da die Investmentsteuerreform aber steuerneutral erfolgen soll, hat der Gesetzgeber eine - pauschale - Ausgleichsregelung geschaffen. Dazu ist das Instrument der "Teilfreistellungen" eingeführt worden. Das bedeutet, das künftig ein Teil der Zuflüsse aus dem Fondsanteilsbesitz auf Anlegerebene grundsätzlich steuerfrei bleiben soll. Dabei gelten je nach Fondstyp unterschiedliche Freistellungssätze:
- 15 Prozent bei Mischfonds;
- 30 Prozent bei Aktienfonds;
- 60 Prozent bei Immobilienfonds mit überwiegend inländischen Immobilien;
- 80 Prozent bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien.
Cash-Flow-Orientierung und Vorabpauschale
Neu ist auch die Cash-Flow-Orientierung bei der Besteuerung. Ausschüttungen und Zuflüsse sind ab 2018 immer in voller Höhe steuerpflichtig. Steuerliche Konstrukte wie Zwischengewinne oder Immobiliengewinne werden abgeschafft. Um Steuerstundungs- und -spareffekten im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Fondserträgen entgegenzuwirken, wird die sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Die Vorabpauschale dient der Vorabbesteuerung von (noch) nicht ausgeschütteten Erträgen. Sie beträgt 70 Prozent der Erträge auf Grundlage des "amtlichen" Basiszinssatzes, ist aber maximal auf den Wertzuwachs des Fonds in einem Kalenderjahr begrenzt. Auf die Vorabpauschale wird in Zukunft immer am ersten Tag des Folgejahres Abgeltungssteuer einbehalten.
Was bei Wertsteigerungen gilt
Wertsteigerungen bei Fonds sind ab 2018 grundsätzlich steuerpflichtig. Für vor 2009 erworbene "Alt-Fondsanteile" sieht das Investmentsteuerreformgesetz dabei eine besondere Regelung vor:
- Bislang galt für Kursgewinne aus Fondsanteilen, die vor 2009 (vor Einführung der Abgeltungssteuer) angeschafft wurden, ein unbegrenzter Bestandsschutz. Bei ihnen blieben Kursgewinne grundsätzlich steuerfrei.
- Dieser Bestandsschutz wird jetzt modifiziert. Dazu wird - fiktiv - eine Veräußerung der Anteile zum Stichtag 31.12.2017 und ein Wiederkauf zum 1.1.2018 unterstellt. Die bis 31.12.2017 erzielten Kursgewinne sind weiterhin steuerfrei.
- Für die erzielten Wertsteigerungen ab 1.1.2018 gilt dagegen auch bei den Alt-Fondsanteilen Steuerpflicht. Allerdings wird hier ein persönlicher Freibetrag von 100.000 Euro eingeführt. Veräußerungsgewinne dürften daher für betroffene Kleinanleger auch weiterhin steuerfrei bleiben.