Erbschaftssteuerreform

Lange konnte sich die Große Koalition nicht auf eine Erbschaftssteuerreform einigen, jetzt muss es auf einmal ganz schnell gehen. Wenn nichts mehr dazwischen kommt, könnte ein entsprechendes Gesetz schon in den nächsten Tagen endgültig beschlossen werden und dann rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.


Erbschaftssteuerreform

Die plötzliche Eile hat einen Grund - das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 einige wichtige Bestimmungen des Erbschaftssteuerrechtes gekippt und dem Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 aufgegeben. Das Gericht hatte sich vor allem an der stark ungleichen Behandlung von Privat- und Betriebsvermögen gestört. Viele Monate lang konnten sich die Koalitionspartner nicht auf eine Lösung veständigen, während der Termin des Fristablaufs immer näher rückte. Dann wurde am 20. Juni die Einigung verkündet, am 24. Juni hat der Bundestag bereits einen Gesetzentwurf beschlossen - und geschieht nichts Unvorhergesehenes, folgt am 8. Juli die Zustimmung des Bundesrates. Dann stünde dem Inkrafttreten nichts mehr im Wege.

Die Quadratur des Kreises 

Die Erbschaftssteuerreform gleicht ein wenig der Quadratur des Kreises. Zum einen geht es um mehr Steuergerechtigkeit und die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Zum anderen sollen Betriebsvermögen auch künftig möglichst verschont werden, wenn durch Steuerbelastung das Unternehmen in Frage stünde oder Arbeitsplätze gefährdet wären. Den "Normal-Erben" tangiert die Reform kaum, betroffen sind ausschließlich Erbfälle, bei denen Betriebsvermögen eine Rolle spielt. 

Erbschaftssteuerreform mit überschaubarem Effekt 

Dabei wird die Steuerbegünstigung im Prinzip beibehalten, die Grenzen sollen - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entsprechend - aber enger sein:

  • ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro werden Steuerbegünstigungen erst nach einer positiven Bedürfnisprüfung gewährt. Die Erben müssen dann nachweisen, dass sie die Erbschaftssteuer nicht verkraften würden. Dazu müsse sie auch das Privatvermögen offenlegen; 
  • alternativ kann ein Verschonungsabschlagsmodell gewählt werden, bei dem die Steuerverschonung mit der Höhe des Betrages sinkt, in dem das Betriebsvermögen die Schwelle von 26 Millionen Euro übersteigt. Ab einem Betriebsvermögen von 90 Millionen Euro soll die Steuerverschonung künftig ganz entfallen;
  • bei Familienunternehmen mit Kapitalbindung bzw. Verfügungsbeschränkung sollen Steuerabschläge auf den Firmenwert vorgesehen werden;
  • sogenanntes Verwaltungsvermögen wird nicht steuerlich begünstigt, kann aber zu 10 Prozent dem steuerbegünstigten Betriebsvermögen zugerechnet werden; 
  • ebenfalls zurechnungsfähig sind 15 Prozent von ererbten liquiden Mitteln zur Liqiditätssicherung eines Unternehmens; 
  • die Methodik bei der Unternehmensbewertung wird angepasst, um zu realistischeren Werten zu kommen. 

Ob diese etwas engeren Grenzen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes genügen, muss sich erst noch zeigen. Für den Fiskus bleibt der Gewinn aus der Reform überschaubar. Gerade mal 235 Millionen Euro Mehreinnahmen pro Jahr werden erwartet.


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