Für Banken innerhalb der Europäischen Union (EU) gelten grundsätzliche Regeln für die Einlagensicherung: Girokonten sowie Tages- und Festgelder sind bis zu einem Guthaben von 100.000 Euro je Kunde und Bank abgesichert. In Einzelfällen kann die Garantiesumme deutlich höher ausfallen, ausschlaggebend sind die Lebensumstände, beispielsweise nach einer Scheidung, dem Renteneintritt, einer Invalidität oder einer Kündigung. Auch der Verkauf einer Immobilie fällt regelmäßig unter diesen Schutzbedarf. Trotzdem unterliegt die EU-Einlagensicherung der Organisation des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates.
Bislang kein gemeinsames EU-Einlagensicherungssystem
Die EU-Mitgliedsländer haben sich dazu verpflichtet, bis 2014 einen eigenen Einlagensicherungsfonds mit einem bestimmten Mindestumfang aufzubauen. Darüber hinaus müssen die Banken ihre Kunden darüber informieren, welche Sicherungseinrichtung im Bedarfsfall für sie zuständig ist. Bislang muss allerdings konstatiert werden, dass das deutsche Einlagensicherungssystem beispiellos kompliziert ist, was nicht zuletzt dem ebenso komplexen Bankensystem geschuldet ist: Neben den privaten Banken gibt es öffentliche Banken, aber auch Investitionsbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken - und jede Gruppe betreibt ein eigenes Sicherungssystem.
Private Banken
Zu diesen Reigen zählt beispielsweise die Deutsche Bank. Zuständig ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB), die für das Bundesfinanzministerium die gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung und Entschädigung der Anleger privater deutscher Banken übernimmt. Allerdings fallen nicht in jedem Fall die Tages- und Festgeldkonten in diesen Zuständigkeitsbereich, hier kann auch das jeweilige Land eintreten: Für die Kunden der Consorsbank wäre das die Muttergesellschaft BNP Paribas in Frankreich.
Über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus beteiligen sich viele private deutsche Banken am freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), um über die Minimalentschädigung hinaus Leistungen abzudecken. Ausschlaggebend ist das Eigenkapital, das in den Bilanzen veröffentlicht wird.
Öffentliche Banken
Sollten öffentliche Banken wie die Deutsche Kreditbank AG (DKB) einen eigenen Fonds betreiben, ist dafür die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (EdÖ) zuständig. Auch hier gibt es einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds des VÖB, der jedoch keine Angaben zur Höhe der Absicherung macht und keinen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung einräumt.
Genossenschaftsbanken und Sparkassen
Sowohl die Genossenschaftsbanken, beispielsweise Volks- und Raiffeisenbanken sowie die Sparda-Bank, als auch die Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen bauen eine Institutssicherung auf: Die Mitglieder der jeweiligen Verbände springen füreinander ein, sollte eine Bank in Schieflage geraten.
Eine Insolvenz wird somit zumindest theoretisch ausgeschlossen, die Einlagen sollen in unbegrenzter Höhe gesichert sein. Trotzdem betreibt die Sparkassen-Finanzgruppe ein Einlagensicherungssystem. Die Genossenschaftsbanken gehören der Einrichtung des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) an.
Banken aus anderen EU-Ländern
Erfahrungsgemäß bieten insbesondere Banken aus dem EU-Ausland lukrative Tages- und Festgelder an. Auch hier genießen deutsche Sparer Schutz über die deutsche Einlagensicherung, die im Auftrag der ausländischen Bank die Entschädigung abwickelt.