Lohnende und versteckte Ertragsquelle
Die häufigen Streitfälle um Gebühren sind kein Zufall. In Zeiten magerer Zinsen entdecken die Kreditinstitute die Entgelte für das Girokonto und den Zahlungsverkehr zunehmend als lohnende Ertragsquelle. Dabei setzen manche offenbar auf möglichst wenig Transparenz. Denn viele Gebühren sind zunächst kaum ersichtlich.
Im Preisaushang der Banken finden sich nur die Entgelte für Regelleistungen, Gebühren für 'Spezialleistungen' sind dagegen im Preisverzeichnis enthalten, in das der Kunde normalerweise nur auf Nachfrage Einblick erhält. Viele Gebührenregelungen finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken, die den Kunden zwar zur Verfügung gestellt, aber selten gelesen werden.
Oft merkt der Kunde erst bei der Abbuchung, dass für eine Leistung ein Entgelt berechnet wurde. Meist geht es um Cent-Beträge oder wenige Euro, so dass nur wenige Kunden einen Rechtsstreit deswegen beginnen. Das wissen die Institute. Dabei werden auch Gebühren für Leistungen verlangt, die zu den selbstverständlichen Banken-Pflichten gehören. Darum ging es auch im vorliegenden Fall, den der BGH zu entscheiden hatte. Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen eine Raiffeisenbank aus Bayern.
Gebühr für fehlerhaften Zahlungsauftrag unzulässig
Deren AGB sah eine Pauschalgebühr pro Buchungsposten auf dem Girokonto von 0,35 Euro vor. Die Gebühr wurde auch für fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge berechnet. Bei der Berichtigung fiel das Entgelt erneut an. Der BGH erklärte die Klausel nun in seinem Urteil für unwirksam. Er stellte klar, dass die Bank für einen fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrag generell keine Gebühr berechnen darf, denn sonst werde der Kunde unangemessen benachteiligt.
Eigentlich war erwartet worden, dass der BGH in diesem Zusammenhang auch zu einer anderen umstrittenen Gebühr Stellung nehmen werde: dem Entgelt für Barzahlungen am Schalter. Seit einer rechtlichen Änderung im Jahre 2009 ist unklar, inwiefern die Institute hier Gebühren berechnen dürfen. Die Rechtsprechung vor 2009 hatte Kunden mindestens fünf kostenfreie Buchungen zugesprochen. Der BGH befasste sich jetzt nicht mit diesem Thema.
Kein Ende des Erfindungsreichtums
Trotz dieser 'Lücke' fügt sich das Urteil in eine Reihe von Entscheidungen, in denen Bankgebühren für unzulässig erklärt wurden. Dabei wurden immer wieder Entgelte für Selbstverständlichkeiten oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten beanstandet. Das hat die Banken bisher von ihrem Erfindungsreichtum bei Gebühren nicht abgehalten. Daran dürfte sich angesichts der Zinssituation so schnell nichts ändern.