Viele Bausparkunden ärgerten sich in den letzten Jahren sehr, als ihre Bausparkassen bestehende Bausparverträge kündigten. Es handelte sich um Verträge, bei denen die Bausparsumme bereits seit Längerem angespart worden war, aber kein Bauspardarlehen abgerufen wurde. Etliche Bausparer verzichteten darauf, weil inzwischen am Markt günstigere Hypothekendarlehen zu erhalten sind. Sie behielten die Verträge aber gerne bei, weil diese aus früheren Zeiten oft noch eine gute Verzinsung boten. Der Bausparvertrag, einst eher ein "Langweiler" bei Zinsrenditen, wurde auf einmal zum "Zinsschnäppchen".
BGH-Grundsatzurteil bestätigt Bausparkassen - mit Ausnahmen
Das konnte nicht lange gut gehen. Seit 2014 gehen die Bausparkassen verstärkt dazu über, solche Verträge zu kündigen. Den Anfang machten einige kleinere Institute und Landesbausparkassen, Größen wie Wüstenrot oder Schwäbisch Hall folgten bald. Argumentiert wurde dahingehend, dass sich mit dem Verzicht auf den Darlehensabruf der eigentliche Zweck eines Bausparvertrages erledigt habe und damit eine einseitige Kündigung durch den Anbieter möglich sei. Es kam zu Verfahren vor Gericht - mit unterschiedlichen Ergebnissen. Ende Februar hat der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine Kündigung zehn Jahre nach erfolgter Zuteilung "in der Regel" zulässig ist. Damit haben die Bausparkassen nun eine sichere rechtliche Grundlage für ihr Vorgehen.
Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Trotz des Grundsatzurteils blieben immer noch einige Fälle strittig. Dabei handelte es sich vorzugsweise um Verträge, bei denen die Bausparsumme durch den Sparer selbst noch nicht voll angespart, sondern erst durch Gutschrift von Bonuszinsen und Treueprämien erreicht worden war.
Auch solche Verträge sind von der Kündigungswelle erfasst worden. Betroffen sind mehrere tausend Bausparer. Die Vorinstanzen hatten hier zugunsten der Kunden entschieden. Und auch der BGH hatte in seiner Urteilsbegründung bereits einen Hinweis in diese Richtung gegeben.
Vergleich als geschickter Schachzug
Tatsächlich wurden Kunden seinerzeit oft mit Geld dafür belohnt, wenn sie auf den Abruf des Darlehens verzichteten. Die Bausparkassen rechneten nun diese Gutschriften der Bausparsumme zu, um einen Kündigungsanlass zu haben. Darüber sollte jetzt wiederum der BGH befinden.
Doch in letzter Minute haben die Bausparkassen einen Vergleich mit ihren Klägern geschlossen. Ein weiteres BGH-Urteil wird es zu diesem Thema erst einmal nicht geben - ein geschickter Schachzug der Bausparkassen, um es anderen Betroffenen schwerer zu machen, sich auf eine höchstrichterliche Entscheidung zu berufen.