Im Schatten des Brexit-Referendums wurde im Juli 2016 ein Investmentsteuergesetz verabschiedet, das es durchaus in sich hat: Die Gewinne der bei der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 ausdrücklich ausgenommenen Alt-Fonds werden ab 2018 abgeltungssteuerpflichtig. Die haltenden Depotbanken sind demzufolge verpflichtet, die Steuer direkt vom erzielten Verkaufsgewinn abzuführen - für den Fiskus eröffnet sich hier eine weitere schöne Einnahmequelle.
Regierung kippt Versprechen für Alt-Fonds - der Fiskus schlägt ab 2018 zu
Generell unterliegen Kapitalerträge, beispielsweise Dividenden, Zinsen oder auch Veräußerungsgewinne, seit 2009 der pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Soli-Zuschlag. Für alle vorher erworbenen Wertpapiere galt die Steuerfreiheit, befanden sich diese mindestens zwölf Monate im Bestand. Die damalige Steueränderung war von den Banken und Investmentgesellschaften gehörig als Verkaufsargument ausgeschlachtet worden - nun sehen die Anleger einer neuen Ära entgegen.
Ende 2017 werden die Depotbanken den Verkauf und sofortigen Wiederkauf der Alt-Fonds simulieren, um so die Berechnungsgrundlage für die Gewinne ab dem Jahr 2018 zu erhalten. Werden die Fondsanteile dann verkauft, wird der Gewinn der Abgeltungssteuer unterworfen. Ausgenommen sind nur die Fonds, die im Rahmen einer zertifizierten Altersvorsorge, also Riester- oder Rürup-Rente, erworben werden - diese bleiben weiter verschont.
Alt-Fonds der Kleinanleger durch Freigrenze geschützt
Um sich nicht den Unmut der vielen Kleinanleger zuzuziehen, ist eine Steuerfreigrenze vorgesehen: Bis zu 100.000 Euro Gewinn können Anleger aus den Alt-Fonds steuerfrei genießen. Sollte also der Bestand an vor 2009 erworbenen Fondsanteilen zum Beispiel 500.000 Euro betragen, können bis zu 20 Prozent Gewinn bei einem Verkauf steuerfrei kassiert werden. Beim Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze greift jedoch das neue Investmentsteuergesetz und der Gewinn ab 2018 fällt unter die Abgeltungssteuer.
Insbesondere für Anleger, die mit Sparplänen Schritt für Schritt einen Fondsbestand aufbauen, heißt es jetzt, die Gewinnentwicklung genau im Blick zu behalten: Bislang waren die vor 2009 erworbenen Anteile generell steuerfrei, nun greift der Fiskus auch hier zu. Ausschlaggebend ist die Wertermittlung zum Ende des Jahres 2017, die als Basis für die Gewinnermittlung im folgenden Zeitraum gilt.
Diese Verfahrensweise bietet Befürchtungen Nahrung, dass künftig auch vor 2009 erworbene Aktienbestände ins Visier der Finanzbehörden geraten könnten. Angesichts der ohnehin spärlich ausgebildeten deutschen Investment-Kultur dürften diese Änderungen kontraproduktiv sein. Konnten sich Anleger auf den 2008 zugesagten Bestandsschutz nicht verlassen, warum sollten sie auf den Schutz ihrer Aktiengewinne vertrauen - vielleicht wird bald die Freigrenze gesenkt?