Schweizer Bankgeheimnis - längst durchlöchert
Das Vorgehen überrascht, denn viele Jahre war die Schweiz als ein Land bekannt, in dem Steuersünder unentdeckt bleiben konnten. Das Schweizer Bankgeheimnis galt als unantastbare Institution. Doch spätestens seit dem CD-Aufkauf durch deutsche Steuerbehörden hat sich das Alpenland als riskanter Ort für Steuerhinterzieher erwiesen. Der Druck aus anderen Staaten auf die Schweiz, der Hinterziehung von Steuern nicht weiter Vorschub zu leisten, ist stetig größer geworden. Dies hat Wirkung gezeigt.
Die Veröffentlichung von steuerbezogenen Personendaten im Internet stellt dabei eine bemerkenswerte Kehrtwende dar und hat im Ausland zu Kopfschütteln geführt. Formal ist alles korrekt. Mit der Veröffentlichung wollen die Schweizer Behörden solche Personen über Amtshilfeersuchen ausländischer Finanzämter informieren, die auf anderem Wege nicht erreicht werden konnten. Betroffene haben dann die Möglichkeit, sich zu melden und Widerspruch einzulegen. Die Internet-Publikation entspricht der Veröffentlichung im Amtsblatt. Auch in Deutschland gibt es diese Möglichkeit der amtlichen Information. Sie heißt hier "öffentliche Zustellung".
Formal korrekt - problematische Wirkung
Ganz neu ist das Verfahren in der Schweiz nicht. Es wird bereits seit 2012 praktiziert, ist aber bisher kaum bekannt gewesen. Am wenigsten dürften die Angesprochenen selbst davon Kenntnis gehabt haben. Es war ein Journalist einer Schweizer Zeitung, der jetzt die Aufmerksamkeit auf diese Praxis lenkte. Das Interesse ist damit geweckt und mit den veröffentlichten Namen dürfte sich jetzt mancher beschäftigen.
Formal mag das Verfahren korrekt sein, obwohl das vermeintliche Ziel, die Adressenermittlung, wohl bislang kaum erreicht wurde. Denn wer käme auf die Idee, auf einer eher versteckten Web-Seite der Schweizer Finanzverwaltung zu recherchieren, ob seine Adresse gesucht wird. Dennoch ist die Veröffentlichung problematisch. Tatsächlich stehen Personen, deren Namen bekanntgegeben werden, automatisch in dem öffentlichen Verdacht, Steuern hinterzogen zu haben. Denn die Schlussfolgerung vom Vorliegen eines Amtshilfeersuchens bis zur nicht korrekten Versteuerung ist mehr als naheliegend.
Im Interesse der Betroffenen?
Insofern wirkt die Namensnennung wirklich wie ein Pranger. Im Unterschied zur mittelalterlichen Anwendung ist dabei nicht einmal die Schuld der Betroffenen erwiesen. Denn ein Amtshilfeersuchen bedeutet noch längst nicht, dass Steuern nicht korrekt gezahlt wurden. Auch hier gilt zunächst die Unschuldsvermutung.
Daher gibt es auch viel Kritik an dem Verfahren. Die Schweizer Steuerverwaltung sieht das anders. Sie will "im Interesse der Betroffenen" an der Veröffentlichung festhalten.