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Versicherungspflicht trotz Selbstständigkeit?

Während Selbstständige in einigen Bereichen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, entfällt die Pflichtversicherung bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern.


Versicherungspflicht trotz Selbstständigkeit?

Zu den Selbstständigen,  für die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, gehören Hebammen, Erzieher, Lehrer, Küstenschiffer, Küstenfischer, Scheinselbstständige und weitere Berufsgruppen. Bei Publizisten und Künstlern regelt das Künstlersozialversicherungsgesetz die Einzelheiten.

Für die oben genannten Berufsgruppen entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch, wenn der jeweilige Selbstständige regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Mehr als vier regelmäßig Beschäftigte müssen es bei den Küstenfischern sein, so gibt es der § 2 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vor. Im Bezug auf die Regelmäßigkeit ist ausschlaggebend, ob es sich insgesamt um eine regelmäßige Beschäftigung handelt oder ob eher eine vorübergehende Tätigkeit vorliegt. 

Mitarbeiter muss geringfügig beschäftigt sein

Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn dauerhaft nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird. Es reicht nicht aus, dass die Möglichkeit besteht, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

In allen Bereichen gilt: Um von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden, muss ein versicherungspflichtiger Abreitnehmer beschäftigt werden. Das Bundessozialgericht hat die genauen Anforderungen an eine solche Beschäftigung nun präzisiert. Der Arbeitnehmer muss ein regelmäßiges Einkommen beziehen, das oberhalb der Grenze der geringfügig Beschäftigten liegt. Aktuell liegt die Grenze bei 450 Euro monatlich. 

Bei mehreren Selbstständigen als Arbeitgeber erfolgt eine anteilmäßige Aufteilung

Ein Lehrer im Bereich EDV beschäftigte seine Frau als Sekretärin mit einem monatlichen Einkommen von 405 Euro (damals lag die Grenze der geringfügigen Beschäftigung bei 400 Euro). Parallel hatte das Ehepaar eine GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gebildet. Somit war die Ehefrau nicht nur Mitgesellschafterin, sondern auch Mitunternehmerin.

Nun sollte das Bundessozialgericht entscheiden, welche Auswirkungen die Situation auf die gesetzliche Versicherungspflicht hatte. Die Anforderungen selbstständige Arbeitnehmer zu beschäftigten,  hat für das BSG in erster Linie ein Indiz Wirkung. Bei bestimmten Gruppen von Selbstständigen wird die überwiegend so beurteilt, dass eine Versicherungspflicht besteht. Entscheidend dafür, ob ein Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterliegt,  ist das monatliche Einkommen, dessen Verdienstgrenze sich auf 450 Euro monatlich erhöht hat.

Wird ein Arbeitnehmer von mehreren Selbstständigen beschäftigt, stellt sich die Frage, inwieweit sich das auf die Versicherungspflicht des Einzelnen auswirkt. Ausschlaggebend ist der entsprechende Anteil des Selbstständigen am monatlichen Einkommen des Arbeitnehmers. Liegt der Anteil unterhalb von 450 Euro monatlich, wirkt sich das nicht auf die Versicherungspflicht aus.

In dem Fall des Lehrers und seiner Ehefrau wirkte es sich so aus, dass die Ehefrau, die auch Mitgesellschafterin der GbR war, einen eigenen Anteil an ihrem Einkommen über 405 Euro tragen musste, dadurch sank der Anteil des Ehemannes unter die ausschlaggebende Grenze von 400 Euro. (FR/BHB)

 

 

 


 
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