Gesetzlicher und privater Unfallschutz
Es gibt grundsätzlich zwei Systeme der Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung. Sie greift ausschließlich bei Unfällen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz sowie damit verbundenen Wegen. Sie übernimmt Kosten für die medizinische und berufliche Rehabilitation, entstehende Verdienstausfälle bis hin zur Zahlung einer Unfallrente. Eine derartige Versicherung wird oftmals mit Progression abgeschlossen, schwere Beeinträchtigungen erhalten also unverhältnismäßig mehr Leistung. Eine wichtige Überlegung für viele Eltern, ist auch ein ausreichender Schutz für die Kinder.
Bei Unfällen auch außerhalb von Arbeits- und Ausbildungszeiten, zum Beispiel bei Freizeitaktivitäten oder der Teilnahme am Verkehr, tritt dagegen die private Unfallversicherung ein. Voraussetzung ist allerdings, dass eine solche Versicherung besteht - denn sie ist freiwillig. Ihre Leistungen konzentrieren sich auf die dauerhafte Invalidität des Versicherungsnehmers und sind unabhängig davon, ob sie beruflich oder außerberuflich bedingt sind. Im Versicherungsfall wird ein Einmalbetrag oder eine Unfallrente bezahlt.
Versicherung zahlt nicht immer
Sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Unfallversicherung gibt es Leistungsausschlüsse und Einschränkungen. Nicht jeder Gesundheitsschaden ist ein Unfall. Als Unfälle sind unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch ein plötzlich auf den Körper wirkendes Ereignis definiert. Andere plötzliche Gesundheitsbeeinträchtigungen ohne eine solche Außeneinwirkung fallen nicht unter den Unfallbegriff. Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Unfälle führen im Allgemeinen zum Leistungsausschluss. Dies kann auch bei Unfällen im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum der Fall sein.
Entscheidung oft von Fall zu Fall erforderlich
Häufig ergeben sich in der gesetzlichen Unfallversicherung Streitfragen im Zusammenhang mit Wegeunfällen. Wenn vom normalen Weg vom oder zum Arbeitsplatz abgewichen wurde oder es zu längeren Wegunterbrechungen kam, kann der gesetzliche Unfallschutz gefährdet sein. Manchmal kommt es zu skurrilen Fällen. So musste sich kürzlich ein Gericht mit der Frage beschäftigen, ob die Verfolgung eines Diebes vom gesetzlichen Unfallschutz erfasst ist. Im konkreten Fall hatte der Mann im Rahmen eines Kongressbesuches im Ausland die Verfolgung eines Diebes aufgenommen, um seine Brieftasche wiederzubekommen. Das Gericht entschied, dass die gesetzliche Unfallversicherung hier nicht greift. Die reine Verfolgung des Diebes wäre abgedeckt gewesen, nicht aber die Verfolgung aus eigennützigen Motiven.
Dieses Beispiel zeigt: bei Unfallversicherungsschutz geht es sehr oft ums Detail.