Bei Betriebsausgaben kann es schnell zu Differenzen mit dem Finanzamt kommen
Das musste vor Kurzem ein Einzelunternehmer erfahren, der eine kleine Werbeagentur betreibt und beide Elternteile für jeweils einige Wochenstunden beschäftigt. Zuerst stellte er den Frührente beziehenden Vater ein, er sollte in wöchentlich 20 Arbeitsstunden diverse Büroarbeiten erledigen. Kurz danach beschäftigte er auch seine Mutter, welche wöchentlich zehn Stunden in seiner Werbeagentur mitwirkte. So wie es in jedem Unternehmen üblich ist, machte er die gezahlten Vergütungen steuersenkend als Betriebsausgaben für Familienarbeitsverträge geltend. Doch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Betriebsausgaben und hatte auch eine eigenartige Begründung dafür.
Die Finanzbeamten meinten, die beiden Elternteile hätten weit mehr als die in den Arbeitsverträgen festgelegten Stunden für den Betrieb zur Verfügung gestanden. Des Weiteren seien über die real geleisteten Arbeitsstunden keine Aufzeichnungen gemacht worden. Diese Vorgehensweise hätte bei fremden, nicht zur Familie gehörenden Arbeitnehmern keinesfalls praktiziert werden können, meinte das Finanzamt. Somit fiel die Prüfung der Arbeitsverträge mit den Eltern negativ aus, die Vergütungen wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Unternehmer war mit der Behandlung seiner Betriebskosten nicht einverstanden und wendete sich an das Finanzgericht.
Personalkosten sind in jedem Fall Betriebsausgaben
Der Inhaber der Werbeagentur wurde jedoch auch vom Finanzgericht abgewiesen, die Richter schlossen sich der Meinung des Finanzamts an. Doch der Einzelunternehmer lies sich nicht beirren und wendete sich an die nächsthöhere Instanz. Diesmal hatte er mehr Erfolg - Deutschlands oberste Finanzrichter stellten sich auf seine Seite. Die Arbeitsverträge seinen gesetzeskonform und die vom Unternehmer gezahlten Vergütungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Die Tatsache, dass die Eltern deutlich mehr als die vertraglich festgelegten Zeiten für ihren Sohn gearbeitet haben, sind für die steuerliche Bewertung der Betriebskosten bedeutungslos. Vater und Mutter haben für den Betrieb ihres Sohnes weit mehr geleistet, als von ihnen verlangt werden kann, die Gegenleistungen für die Vergütungen wurden in jedem Fall erbracht. Eine Aufzeichnung der erbrachten Mehrleistungen ist laut Ansicht der obersten Finanzrichter nicht notwendig und für die Anerkennung der Betriebsausgaben gegenstandslos.