Das alte Jahr 2012 hat uns schon Schnee beschert. Bis Frühling , da können wir sicher sein, kommen Streumittel, Besen und Schaufel noch einige Male zum Einsatz. Daran führt kein Weg vorbei: Die Satzungen der Gemeinden und Städte regeln die Räumpflicht. Demnach verpflichtet das Straßenreinigungsgesetz Berlin die angrenzenden Bewohner, dafür Sorge zu tragen, dass Fußwege von Schnee und Eis befreit sind. Ob die Grundstücksbesitzer dabei selbst tätig werden, einen Räumdienst beauftragen oder die Mieter damit beauftragen, ist unerheblich. Kommt jemand auf dem mangelhaft geräumten Gehsteig zu Schaden, kann der Besitzer dafür haftbar gemacht werden. Sicherheit bietet hier nur eine stichprobenartige Kontrolle.
Zwischen 7 Uhr am Morgen und 20 Uhr am Abend schreiben die meisten Regelungen vor, dass Gehwege und Plätze mindestens zu einer Breite von anderthalb Metern geräumt sein müssen. Sonn- und Feiertage sind etwas großzügiger geregelt: hier muss erst ab 9 oder 10 Uhr gestreut oder geschippt werden.
Wenn Neuschnee fällt, besagt die Regel, dass Bürger binnen einer Stunde aktiv werden müssen. Sind sie zu diesem Zeitpunkt aus beruflichen Gründen nicht zuhause, gilt das als Entschuldigung. Der Pflicht sollten sie dann aber vor und auch nach der Arbeit nachkommen. Weitere Ausnahmen sind gegeben, wenn das Wetter ohnehin sehr fußgängerunfreundlich ist, beispielsweise bei einem Schneesturm. Wenn ansonsten nicht geräumt ist und sich jemand bei einem Sturz verletzt, kann er vom Räumpflichtigen Schmerzensgeld und Schadensersatz einfordern.
Bisweilen hat es auch vereinzelte Strafanzeigen aufgrund von fahrlässiger Körperverletzung gegeben. Wie ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten (AG) gezeigt hat, kann eine solche Anklage gravierende Folgen haben.
Ein älterer Mann war gestürzt, hatte sich schwer am Schultergelenk verletzt und blieb deshalb bewegungseingeschränkt. Als Grund für den Sturz wurden Eisbuckel in festgetretenem Schnee bestätigt, worauf der Mitarbeiter des zuständigen Winterdienstes zu 30 Tagessätzen á 30 Euro verurteilt wurde.
Glücklicher erging es einem Angeklagten in Augsburg, der sich wegen schlechten Räumens verantworten sollte. Mangelnde Beweise führten zu einem Freispruch durch das dortige Amtsgericht. Die Aufklärung wurde vor allem dadurch erschwert, dass die Großmutter des Freigesprochenen an dem Tag geräumt hatte, als eine Frau vor dem Grundstück stürzte.
Schlussendlich war es nicht möglich, ihm das ungenügende Entfernen einer Eisplatte nachzuweisen. Gleichzeitig wird klar, dass die Bestrafung bei einer anderen Beweislage durchaus hätte stattfinden können. (LB/BHB)