Steht die Steuererklärung an, muss sorgfältig gearbeitet werden. Kleine Betrügereien oder Fehler können bereits Folgen nach sich ziehen. Markus Deutsch als Mitglied des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine, kurz NVL, gibt zu bedenken, dass es im Bereich der Steuern und des Steuerrechts keinerlei Bagatellgrenzen gibt. Oder anders gesagt: Enthält man dem Fiskus seine Steuern entweder vorsätzlich oder leichtfertig vor, ist schon ab dem ersten Euro von Schuldigkeit zu sprechen.
Doch erst bei größeren Verstößen drohen auch ernste Folgen. Deutsch zufolge leite so manche Behörde zwar schon bei kleinen Beträgen ein Ermittlungsverfahren ein, doch das werde in der Regel oft wieder eingestellt. Es kommt dann vor, dass lediglich ein Bußgeld gezahlt werden muss.
Nach Aussage der Rechtsprechung erhebt der Staat eine Geldstrafe, sobald die Steuerhinterziehung mehr als 50 000 Euro beträgt. Mit einer Freiheitsstrafe hat der Täter zu rechnen, sobald er 100 000 Euro hinterzogen hat. Sammelte sich ein Betrag von einer Million Euro an, verurteilen die Gerichte zu Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren, ohne dass eine Aussetzung zur Bewährung ermöglicht würde. Ein Ausweg ist die rechtzeitige Selbstanzeige.
Steuern: Das sind die fünf häufigsten Betrugsfälle
Beschäftigte können ihren Arbeitsweg von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkennt für eine Strecke 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer an. Hier geben die Steuersünder laut Deutsch oftmals eine viel zu lange Strecke an. Zweifelt der Fiskus an der Richtigkeit der Angaben, wird nachgerechnet.
Die steuerliche Belastung wird auch gemindert, wenn ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wird. Allerdings würde das Arbeitszimmer manchmal auch als Gästezimmer zweckentfremdet. In diesem Fall erkennt das Finanzamt die Kosten jedoch nicht immer an. Hier gilt ebenfalls: Zweifeln die Beamten die Existenz eines reinen Arbeitszimmers an, überzeugen sie sich selbst von der Richtigkeit der gemachten Angaben.
Eine Haushaltshilfe muss bei der Zentrale für Minijobs gemeldet sein. Nur dann kommt es zur Entrichtung der Steuern und Sozialabgaben. Beschäftigt jemand seine Reinigungskraft schwarz, geschieht das eben nicht. Auftraggeber, deren Vorgehen ans Tageslicht gerät, müssen sich auf Bußgelder und Nachzahlungen gefasst machen.
Besitzt man Kapitalanlagen, müssen die daraus entstandenen Erträge besteuert werden. In der Regel gelte das auch für Kapitalerträge aus dem Ausland. Nicht wenige Anleger vergessen es aber, eben diese Erträge auch anzugeben. Das geschieht häufig deshalb, weil sie dafür bereits im Ausland Steuern entrichtet haben.
Selbstständige und Freiberufler sind in der Position, Bewirtungskosten von der Steuer abzusetzen. Das geht jedoch nur aus einem beruflichen Anlass. Lädt jemand seine Familie zum Essen ein, stellt es einen Betrugsfall dar, wenn er auch diese Rechnung einfach einreicht. Schon aus diesem Grund erkennt das Finanzamt nur einen mit Sorgfalt ausgefüllten Beleg an.
Steuern müssen korrekt entrichtet werden – Nachträgliche Korrekturen erwünscht
Ein jeder Steuerzahler hat die Pflicht, seine Steuererklärung auf Fehler zu überprüfen oder und diese zu korrigieren. Einer der häufigsten Punkte sind aktuell Schlampigkeiten in Bezug auf die Freistellungen, insbesondere beim Freistellungsauftrag 2013. Fällt erst nach Eingang der Steuererklärung auf, dass fehlerhafte Angaben versandt worden sind, müssen die Beamten darüber informiert werden, so Uwe Rauhöft, Mitarbeiter des NVL. Diese Meldung hat für den Steuerzahler den Vorteil, dass sie strafbefreiende Wirkung hat. In diesem Fall kann ein Bußgeld nicht mehr erhoben werden. So muss der Verbraucher nur damit rechnen, dass er aufgefordert wird, eine Steuernachzahlung samt Zinsen zu entrichten.
Solche Korrekturen erfolgen im besten Fall in schriftlicher Form. Darin muss ein Verbraucher erklären, dass seine Steuererklärung in einem oder mehreren Belangen Fehler aufweist. Die Richtigstellung ist beizufügen. Handelt es sich um kleinere Summen, ist es nicht ratsam, das Wort „Selbstanzeige“ über den Brief zu setzen, weil dann der Verdacht entsteht, eine Vorsätzliche Handlung sei zugrundeliegend. Schnell kommt es dann zu weiteren und genaueren Ermittlungen.
Verjährungsfrist bei Steuer-Delikten liegt bei vier Jahren
Fehler müssen auch dann noch korrigiert werden, wenn der Steuerbescheid schon Bestandskraft hat. Im Bereich der Steuern gilt eine Verjährungsfrist über vier Jahre. Doch auch hier ist Vorsicht anzuraten, weil jene Frist erst in dem Jahr beginnt, in welchem man die Steuererklärung abgegeben hat. Dadurch kommt immer ein Jahr dazu: Die Erklärung für das Jahr 2012 wurde erst 2013 abgegeben. Das ergibt eine Verjährung erst nach dem Jahr 2017.
Falls Verbraucher auf diese Art Nervenkitzel gern verzichten wollen, bleibt ihnen nur, bei den Steuern nicht zu betrügen und die Steuererklärung mit Bedacht auszufüllen, auch wenn viele einen Volkssport daraus gemacht haben, die Staatskassen auf eigene Faust zu plündern.