Danach muss die Unterschrift für die Veranlagung im Original vorliegen und nicht als Fax-Kopie. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat im vergangenen Jahr diese Ansicht und die Ablehnungspraxis für unzulässig erklärt. Auch die Fax-Einreichung der Steuererklärung ist danach wirksam möglich.
Wann ist eine Unterschrift eigenhändig?
Wesentlicher Streitpunkt bei dem Verfahren war die Frage der Eigenhändigkeit der Unterschrift. Nach dem Gesetz muss jede Steuererklärung vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterzeichnet werden. Damit kann er als Absender identifiziert werden und übernimmt gleichzeitig die Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben. In dem Verfahren vor dem schleswig-holsteinischen Finanzgericht ging es darum zu klären, ob die auf einem Fax abgebildete Unterschrift als eigenhändig anzusehen und damit die Voraussetzung für die wirksame Abgabe einer Steuererklärung gegeben ist.
Versandweg unerheblich
Das Gericht bejahte dies. Das Merkmal der Eigenhändigkeit erfordere lediglich, dass die Unterschrift auf der Erklärung in voller Kenntnis des Inhalts von der eigenen Hand des Steuerpflichtigen erfolgt sei. Dies sei bereits mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung auf dem Steuerformular erfüllt. Die Richter sahen es dagegen als unerheblich an, auf welchem Versandweg - per Post oder per Telefax - die Steuererklärung das Finanzamt erreiche.
Nur das Deckblatt gefaxt
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin sogar nur das Deckblatt mit der Unterschrift gefaxt. Auch das hielten die Richter beim gegebenen Sachverhalt für unbedenklich. Die Klägerin hatte sich vorher nachweislich in einem längeren Telefonat nochmals über den Inhalt ihrer Steuererklärung vergewissert und das Deckblatt daher in voller Kenntnis des Inhalts unterzeichnet. Das Finanzamt hatte die Wirksamkeit der Unterschrift unter anderem mit der Argumentation angefochten, dass de facto eine Blankounterschrift vorliege. Dies sah das Gericht hier nicht als gegeben an.
Höchstrichterliche Rechtsprechung steht aus
Das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision zugelassen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Sachverhalt steht außerdem noch aus. Solange sie nicht erfolgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung sich weiter gegen die Abgabe der Steuererklärung per Fax sperrt.