Dieser Tage gehöre es zur Lebensgrundlage, eine E-Mail-Post abrufen zu können und das Internet zu nutzen – so die Entscheidung der Richter aus Karlsruhe. In seiner Funktion sei das Internet damit zur Lebensführung genauso notwendig, wie die Wohnung oder das Auto und gelte damit als Teil der „materiellen Grundlage der Lebenshaltung“.
Ein Kunde kann nun grundsätzlich Schadenersatz verlangen, wenn das Internet ausfällt, sobald das vom Telekommunikationsanbieter durch einen technischen Fehler verursacht worden ist, und so ein Nutzungsausfall entsteht. Ist der Kunde jedoch im Besitz eines internetfähigen Handys, könne der Schadenersatz geringer veranschlagt werden.
Das Thema ist jedoch nicht zu Ende ausgehandelt: noch steht nicht fest, wie hoch der Schadenersatz künftig ausfallen wird. Darüber hat jetzt das Landgericht Koblenz eine Entscheidung zu treffen. Niemand braucht aber auf hohe Summen zu hoffen. Vermutlich wird es eine Regelung geben, die sich an den Nutzungsausfallkosten eines Autos orientiert. Bringt der Halter sein Fahrzeug wegen einer Beschädigung in die Werkstatt, kann er vom Schädiger 40 Prozent des Mietwagenpreises verlangen, während das Auto reparaturbedingt ausfällt. Übertragen auf das Internet müsste ein gewisser Prozentsatz des Monatstarifs erstattet werden.
Die Klage eines Vereinsvorsitzenden und Privatmanns gab den Anlass zum neuen Karlsruher Urteil. Im Zuge der Tarifumstellung hatte der Internetanbieter 1 & 1 einen Fehler gemacht, wodurch der Kunde sein Internet, das Telefax und sein Festnetztelefon zwei Monate lang nicht nutzen konnte.
Damit er erreichbar blieb, schaffte sich der Kläger ein Handy an. Im Gerichtsverfahren verlangte er die Übernahme seiner Mehrkosten durch 1 & 1 und darüber hinaus einen Schadenersatz von 50 Euro pro Tag, weil er wochenlang keinen Internetzugang hatte.
So entschied der BGH: grundsätzlich kann der Kunde Ersatz für den fehlenden Internetanschluss in Anspruch nehmen, jedoch nicht für Festnetzanschluss und Telefax, weil das Telefax nicht zum täglichen Lebensbedarf gehöre und das Handy für einen Festnetzanschluss als Ersatz dienen kann. (LB/BHB)