05:00

Rundfunkbeitrag hat GEZ abgelöst

Jetzt müssen alle Verbraucher für Fernsehen und Radio zahlen, auch wenn sie über kein Empfangsgerät in der Wohnung verfügen. Wer zahlungspflichtig ist, finden die Meldebehörden schnell heraus. Finden Sie hier Antworten zu den wichtigsten Fragen zum Rundfunkbeitrag.


Rundfunkbeitrag hat GEZ abgelöst

Im Januar löste der neue Rundfunkbeitrag die GEZ-Gebühr ab. Darauf reagierten die Zahlenden wütend, obwohl sich an der Höhe des Betrags nichts ändert. Pro Monat zahlt ein Wohnungsinhaber wie gehabt 17,98 Euro – unabhängig davon, ob er ein Empfangsgerät besitzt. Wer eine Zweitwohnung hat, zahlt unterdessen den doppelten Beitragssatz.

Nach der Neuregelung stehen außerdem einige Schwerbehinderte benachteiligt da: Sie sind nun nicht mehr gänzlich befreit, sondern zahlen einen ermäßigten Beitrag von 5,99 Euro. Währenddessen beschweren sich viele Rundfunkkunden darüber, dass Fernsehmoderatoren opulente Honorare erhalten und die Übertragungen von Sportveranstaltungen mit Ausgaben in Millionenhöhe einhergehen. Ihnen liegt es fern, derartige Sendungen mitzufinanzieren. Nach einer neuen Umfrage von Finanztest lehnen 80 Prozent der Befragten eine Rundfunkfinanzierung ab, die durch Beiträge zustande kommt.

Die wichtigsten Fakten zum neuen Rundfunkbeitrag

Nach wie vor wird der Beitrag von einer Behörde eingezogen. Sie hat ihren Namen allerdings geändert und heißt nicht – wie bislang – Gebühreneinzugszentrale (GEZ), sondern „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Ab nun wendet sich jeder an diese Stelle, wenn er eine Wohnung ab- oder anmelden möchte.

Niemand, der unverändert in einer Wohnung lebt, muss sich neu beim Beitragsservice anmelden, weil die Einzugsermächtigungen bestehen bleiben. Bürger, die eine zweite Wohnung – etwa ein Ferienhaus – besitzen, sind nun verpflichtet, diese zusätzlich anzumelden.

Haben Verbraucher ihre Gebühren der GEZ bislang vorenthalten, ist es jetzt allerhöchste Zeit, sich bei dem Beitragsservice anzumelden, weil die Einwohnermeldeämter ihre Daten dem Beitragsservice zur Verfügung stellen, wodurch sie leicht Personen ausfindig machen, die nicht zahlen. Ertappen die Behörden jemanden erst in ein paar Jahren, muss er sich im schlimmsten Fall auf Nachzahlungen und Geldbuße einstellen.

Da jetzt nur noch die Wohnung als Zahlungskriterium entscheidet, muss geklärt sein, was als Wohnung definiert ist: Der neue Rundfunkbeitrag sieht eine baulich geschlossene Raumeinheit als Wohnung an, die zum Schlafen oder zum Wohnen genutzt wird und dafür geeignet ist. In der Regel soll sie durch einen Eingang betreten werden, dem entweder ein Vorraum oder ein Treppenhaus vorgelagert ist. Die Größe einer Wohnung und die Anzahl der darin lebenden Menschen sind unerheblich. Eine Laube innerhalb einer Kleingartenkolonie zählt indes nicht als Wohnung. Dafür sind keine Beiträge zu entrichten. Sehr wohl zählt aber das Zimmer eines Pflegeheimbewohners, solange er nicht wegen gesundheitlicher Einschränkungen „nachhaltig betreut“ wird. Findet das aber statt, können sie sich mithilfe eines Antrags von der Gebühr befreien lassen. (LB/BHB)


 
Herzlich Willkommen Video | Honorar für Beratung
Schnellzugang Finanzen

30.12.2021 - Finanzwissen
Die Mittelschicht schrumpft Marcel Fratzscher, Präsident des DIW, wird von dem unabhängigen Finanzberater Holger Scheve zitiert.
26.12.2021 - Finanzwissen
Neue Ära der Geldgeschichte? Bitcoins und Co. mischen die Märkte auf, findet der Honorarberater Jürgen Gramer.
23.12.2021 - Finanzwissen
Wie wird man Dealer im Casino? Luxuriöse und festliche Säle, vornehme Gäste in Abendgarderobe – wer kommt dabei nicht einmal auf den Gedanken, an so einem Platz arbeiten zu möchten.
Alle Honorarberater