Weitere Unruhe verspricht bereits ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), denn nun sollen auch die Modelle der bAV diesem Rentenalter vereinheitlicht werden. Grund dafür ist, dass viele Unternehmen ihre Modelle an das neue Regelalter angepasst haben, während andere dies nicht taten.
Wie das BAG nun aber beschloss ( Aktenzeichen 3 AZR 11/10), könnte dies bedeuten, dass Betriebe die Rente nun auch erst ab dem 67. Lebensjahr auszahlen müssen, auch wenn die Auszahlung bereits ab dem 65. Lebensjahr zugesichert wurde.
Tatsächlich muss man sich aber erst einmal anschauen, welche Verträge dieses Urteil betrifft, denn das Urteil muss nicht auf jeden zutreffen.
Betroffen sind Betriebsrenten, die vor dem 20. April 2007 beschlossen wurden. Dieser Tag ist deshalb wichtig, da hier das Rentenalter auf 67 Jahre angehoben wurde. Zudem sind aber auch alle Empfänger einer Betriebsrente betroffen, die nach dem 01. Januar 1947 geboren wurden.
Änderungen kann es auch geben, wenn Mitarbeiter früher in Rente gehen, die Firma verlassen oder sich scheiden lassen. Hier muss im Einzelfall abgeklärt werden, ob und was sich ändert. Beamtenpensionen sind außen vor.
Auch vom Arbeitgeber selbst hängt es ab, ob dieser das Urteil des BAG so streng umsetzt, wie es zunächst klingen mag. Oppelt daher: „Das Urteil hat den Unternehmen offen gelassen, welche Regelung sie anwenden möchten. Je nach Durchführungsweg muss sich der Arbeitgeber entscheiden, wie er mit dem Urteil umgehen will.“ (NS/BHB)