Viele Versicherer fordern bei der Kündigung einer Nettopolice die Kosten ein
Doch hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ein eindeutiges Urteil zur Nettopolice gefällt. Aus diesem geht hervor, das der Versicherungsnehmer bei der Kündigung einer direkt beim Anbieter abgeschlossenen Lebensversicherung, nicht mit noch nicht bezahlten Abschluss- und Vertriebskosten belastet werden darf. In dem zur Verhandlung gestandenen Fall hatte eine Versicherungsnehmerin eine Rentenversicherung bei dem Klage führenden Anbieter abgeschlossen, in Form einer Nettopolice. Mit dem Vertrag erhielt sie eine Kostenausgleichsvereinbarung, aus der hervorging, dass in den ersten fünf Jahren von den monatlichen Beiträgen in Höhe von 200 Euro, 112 Euro für die Vertragskosten verrechnet werden sollen. In dem Vertragswerk wurde die Unkündbarkeit dieser Vereinbarung unterstrichen, indem durch die Beendigung des eigentlichen Vertrags die Vereinbarung zu den Kosten nicht automatisch erlischt.
Die Kosten für die Nettopolice seien in jedem Fall zu bezahlen, auch wenn der Vertrag gekündigt würde. Nach sechs Monaten kündigte die Versicherungsnehmerin die Nettopolice und wurde vom Versicherungsgeber wegen der ausstehenden Kosten von nahezu 5.000 Euro verklagt. Der Anbieter erhielt vom Landgericht Karlsruhe zunächst recht, doch das Urteil wurde von der nächsthöheren Instanz wieder aufgehoben.
Das Oberlandesgericht fällte ein eindeutiges Urteil zur Nettopolice
In ihrer Urteilsbegründung verwiesen die Richter auf entsprechende Paragrafen, die den Versicherern grundsätzlich Stornoabzüge für noch unbezahlte Abschlusskosten untersagen. Die Richter meinten, dass den Versicherungsnehmern die Vertragskündigungen nicht auch noch durch an Vertragsstrafen erinnernde Forderungen erschwert werden dürften. Da die Kosten der Nettopolice in dem verhandelten Fall mit den monatlichen Beiträgen verrechnet wurden, sei die Beklagte wirtschaftlich so zu stellen, als ob sie eine Bruttopolice erworben hätte.
Da für eine solche Police aber das Verbot des Stornoabzugs gilt, erklärte das Gericht die Kostenausgleichs-Vereinbarung für intransparent und unwirksam. Wegen der großen Tragweite des Falls haben die Richter die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Doch haben die Versicherer in vielen ähnlichen Fällen einen außergerichtlichen Vergleich einem Urteil des BGH vorgezogen. Wie sich der unterlegene Versicherer entscheidet, ist derzeit noch unklar.