Auf Empfehlung der Bank hatte sich ein Kunde an zwei Schiffsfonds beteiligt. Nach Abschluss der Transaktion hatte sich der Kunde an die Direktbank gewendet, um in Erfahrung zu bringen, ob und in welcher Höhe eventuelle Kickback-Provisionen für die Vermittlung der Beteiligungen für Schiffe gezahlt wurden.
Da es sich bei Kickback-Provisionen um sogenannte verdeckte Provisionen handelt, die nicht öffentlich gemacht werden, hat die Direktbank Cortal Consors dem Kunden gegenüber eine Auskunft verweigert.
Zwischen dem Kunden und der Bank besteht ein Auftragsverhältnis
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt das Verschweigen der Zahlungen eine Vertragsverletzung dar. Der Kunde der Direktbank reichte beim Landgericht Nürnberg-Fürth Klage ein und erwirkte ein Urteil. Cortal Consors muss dem Kunden Auskunft über den gezahlten Kickback erteilen. Das Landgericht vertritt dabei den Standpunkt, dass es sich um ein Auftragsverhältnis zwischen Bank und Kunden handelt.
Im Bezug auf den § 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht für das Tochterunternehmen des französischen Kreditinstituts BNP Paribas die Verpflichtung, auch noch im Nachhinein die Informationen zu den Provisionszahlungen dem Kunden gegenüber offenzulegen. (DR/BHB)